Recklinghausen. .
So lange sich ein kranker Arbeitnehmer in der sechswöchigen „Entgeltfortzahlung“ befindet, ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber eine Selbstverständlichkeit. Der sogenannte „Gelbe“ wird dem Patienten vom Arzt kostenfrei ausgestellt. Das ändert sich, wenn der immer noch arbeitsunfähige Arbeitnehmer das von der Kasse gezahlte Krankengeld bezieht, der Arbeitgeber aber wegen seiner Personalplanung weiter auf einem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit besteht. Die wird dann durch ein Attest bescheinigt, das 5,36 Euro kostet, die die Krankenkasse nicht übernimmt.
Und, wie könnte es auch anders sein, aus diesem Stoff entstehen Rechtsstreitigkeiten, wie jetzt vor dem Arbeitsgericht Herne. Dort klagte ein Arbeitnehmer des Vestischen Cultur- und Congress-Centrums (VCC) mit Rechtsanwalt Reddemann gegen eine Abmahnung vom 12. Januar. Die hatte er sich eingehandelt, als er sich weigerte, ein vom Arbeitgeber verlangtes Attest seiner Hausärztin deshalb beizubringen, weil er es zunächst bezahlen sollte.
Die Kosten, so VCC-Rechtsanwalt Schlemmer, hätte der Mann anschließend wohl erstattet bekommen. Klägeranwalt Reddemann wollte es zunächst drauf ankommen lassen, weil sein Mandant sich frage, ob er dieses Attest bezahlen solle, nur weil der Arbeitgeber es verlangt. VCC-Anwalt Schlemmer konterte mit der „rechtlichen Verpflichtung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, wer das Attest bezahlt.“ Die Ärztin, die das bis heute beim VCC nicht vorliegende Attest ausstellte, hat dem Arbeitgeber mittlerweile eine Mahnung geschickt.
Arbeitsrichter Kühl gelang es gestern gerade noch rechtzeitig, die heiße Luft aus der Sache rauszulassen. Da das Attest auch Angaben zur Diagnose der Erkrankung enthalte, könne man ja diese Daten bei einer Kopie für den Arbeitgeber abdecken. So soll’s jetzt auch geschehen, wobei der nicht anwesende Kläger noch zustimmen muss. Die Anwaltskosten sind bei einem Streitwert von gut 2700 Euro mit Sicherheit viel höher als die Summe, um die es ging, und die der Ärztin jetzt vom VCC auch überwiesen werden. (AZ 2 Ca 350/12)