Datteln. . Stadt Datteln: Das Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgericht Münster enthält keine Anforderungen, die das Projekt Kraftwerk Datteln 4 nicht erfüllen kann.
Die Stadtverwaltung Datteln zieht ein positives Fazit aus dem Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgericht Münster (OVG), das am 1. Dezember 2011 den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk „Trianel“ in Lünen aufhob. In dem Urteil wurde begründet, welche wesentlichen umweltrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung eines Steinkohlekraftwerks geknüpft sein müssen.
Das Urteil zeige für viele umweltrechtliche Fragestellungen detailliert auf, welche rechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Steinkohlekraftwerk im Emscher-Lippe-Raum – wie auch das Eon-Kraftwerk Datteln 4 – genehmigt werden kann. Dies gelte insbesondere für die Bewertung von Luftschadstoffimmissionen und der FFH-Verträglichkeit (Flora-Fauna-Habitat) sowie für den Umgang mit wasserrechtlichen Vorschriften. „Das Urteil ist damit auch für die Stadt Datteln eine wichtige Orientierung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts Datteln 4. Nach einer ersten Analyse enthält das Urteil keine Anforderungen, die das Projekt Datteln 4 nicht erfüllen kann“, so das Fazit.
Das OVG Münster hat in seinem Urteil klargestellt, dass sich aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie kein absolutes Verbot ergibt, Abwasser mit prioritären Stoffen – zu denen unter anderem Quecksilber zählt – in Oberflächengewässer einzuleiten. Voraussetzung sei aber, dass alle notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um dem Ziel so nahe wie möglich zu kommen, den Quecksilbereintrag zu verringern oder ganz zu beenden. Das OVG Münster trat damit der teilweise vertretenen Auffassung entgegen, dass der Betrieb von Steinkohlekraftwerken nach 2028 faktisch nicht mehr zulässig ist.
Mit Blick auf die FFH-Verträglichkeit der Emissionen von Steinkohlekraftwerken, die sich im Emscher-Lippe-Raum zurzeit in der Planungsphase befinden, hat das OVG ausgeführt, dass es notwendig sei, alle Schadstoffeinträge – insbesondere Stickstoff – in Summe zu betrachten. Wenn bei einer solchen kumulativen Betrachtung festgestellt werde, dass die Belastungsgrenze für ein FFH-Gebiet bei Zulassung aller Kraftwerksvorhaben überschritten werde, gelte das so genannte „Prioritätsprinzip“. Danach erlangt ein Antragsteller durch das frühere Einreichen prüffähiger Unterlagen eine Vorrangstellung, die ihm durch ein zeitlich nachfolgendes Projekt nicht wieder entzogen werden kann. „Für das Kraftwerk Datteln 4 bedeutet das, dass es aufgrund des Antrags auf Vorbescheid vom 30. November 2005 und des Vorbescheids vom 31. Januar 2007 gegenüber den weiteren Kraftwerksvorhaben in Herne (Steag) und Lünen (Trianel) zeitlich vorrangig zu betrachten sei.“