Haltern / Herne.

Wenn familiäre Interessen und Verpflichtungen einer berufstätigen Mutter mit genauso berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kollidieren, landet der Streit auch schon mal vor dem Arbeitsgericht. So war es jetzt im Fall von Gemeindepädagogin D.

Die Mutter eines Babys und eines Kleinkinds hatte sich mit der evangelischen Kirchengemeinde auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden verständigt, doch bei der Verteilung kam es zu unüberbrückbaren Differenzen, so dass es jetzt zur Klage vor dem Arbeitsgericht kam.

Hier Pfarrer Becker und Gemeindevorstandsmitglied Bahl mit Rechtsanwalt Dr. Drees, und da Klägerin D. mit DGB-Justiziarin Ufer-Richart und dem Problem, dass die Kirchengemeinde ihre Pädagogin auch gern an Wochenenden einsetzen würde. Die junge Mutter, deren Lebensgefährte selbstständiger Software-Entwickler ist, soll zweimal fünf Stunden in der Woche und sechs Stunden an Wochenenden eingesetzt werden. Aber gerade dann, so die Frau vor der Kammer von Richterin Große-Wilde, müsse ihr Freund das abarbeiten, was ihm in der Woche wegen der Betreuung der beiden Kinder nicht möglich war.

Die Richterin bekam nach weitgehendem Entgegenkommen der Gemeinde eine Lösung hin, „die aber nicht alle Eventualitäten regeln kann.“ Die ist zwar etwas fragil, bei gutem Willen der Beteiligten aber praktikabel: Grundkonsens von 16 Stunden pro Woche, zweimal sechs davon in der Woche und vier im Bedarfsfall an Wochenenden. Fallen die nicht an, landen sie auf einem Arbeitszeit-Minuskonto, das 50 Stunden nicht überschreiten darf. All das befristet bis Ende September, wobei noch zwei Monate volle Elternzeit abgehen. Wächst der Frau das über den Kopf, kann sie mit Vorankündigung von einer Woche bis Ende September in die Elternzeit gehen.-