Das Leben wird im Alter nicht billiger. Muss ein alter Mensch ins Pflegeheim ziehen, wird's richtig teuer.

Zwischen 2500 und 3600 Euro monatlich kostet ein Pflegeheimplatz, die Pflegeversicherung schießt maximal 1470 Euro zu. Mit einer kleinen Rente ist der Rest nicht zu bezahlen. Die Folge: Die Kreisverwaltung muss mit Sozialhilfe einspringen. „In 2008 haben durchschnittlich 3018 Heimbewohner im Kreis solche Leistungen erhalten. Da es etwa 5900 Heimplätze gibt, sind das also rund 51 Prozent”, erklärt Fachdienstleiterin Irmgard Dieckmann. Wieviel Kosten so jährlich entstehen? „Die Ausgaben beliefen sich 2007 auf etwa 35 Mio Euro.”

Eine stolze Summe, auf der der Kreis nicht sitzen bleiben will/muss. Laut Gesetz darf er sich das Geld bei den Kindern der Pflegebedürftigen zurückholen. Kinder sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen. Es gilt aber auch: Sie müssen finanziell auch dazu in der Lage sein, der eigene Lebensunterhalt (samt eigener Familie) sowie die eigene Altersvorsorge gehen vor. „Der Selbstbehalt ist relativ hoch angesetzt, um die Kinder pflegebedürftiger Senioren zu entlasten - weil sie der Sandwich-Generation angehören. Das heißt: Sie müssen ihre eigenen Kinder finanzieren und gleichzeitig für ihre Eltern zahlen”, so Dieckmann. In den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist festgesetzt, dass ein alleinstehender Sohn/Tochter 1400 Euro netto monatlich behalten darf - zuzüglich der Hälfte dessen, was ihm/ihr darüber hinaus an bereinigtem Nettoeinkommen verbleibt. Ist Sohn/Tochter verheiratet, beträgt der Freibetrag 2450 Euro (zuzüglich der 50%). Mit der anderen Hälfte muss er/sie Elternunterhalt leisten. Geschwister müssen gegenseitig ihre Finanzen offen legen - und (einkommensabhängig) gemeinsam zahlen.

„Das Elternunterhaltsrecht ist kompliziert. Jeder Fall ist individuell zu prüfen”, erklärt Gisbert Bultmann, Fachanwalt für Familienrecht (RE). Denn: Es gibt viele abzugsfähige Posten - und manches Besitztum ist von vornherein tabu. Beispiele: Das Eigenheim bleibt unangetastet, ein Wohnungswechsel gilt als unzumutbar. Ersparnisse werden größtenteils rausgerechnet (im Kreis RE: Vermögensfreibetrag von 20 000 Euro/Alleinstehende). Außen vor bleibt auch das Kindergeld. Unterhaltszahlungen an Kinder sind abzuziehen - und Aufwendungen für Kranken-/(teilweise) Altersvorsorge. Wichtig zu wissen: Schwiegerkinder müssen nicht für Schwiegereltern eintreten (es gibt Ausnahmen).

„Befürchtungen, beim Elternunterhalt sehr zur Ader gelassen zu werden, sind unangebracht. Es gibt gar nicht so viele Kinder, die zahlen müssen - und wenn, zahlen sie meist wenig”, weiß Bultmann. Fazit: Der Kreis bekommt nur selten das Unterhaltsgeld wieder. „Nur wenige Kinder können den Elternunterhalt aufbringen. Es gibt aber auch immer wieder Fälle, wo Kinder Auskünfte und Zahlung verweigern oder die Unterhaltshöhe anzweifeln. Wir haben da auch schon Klagen geführt”, erklärt Dieckmann.

Anwalt Bultmann rät Betroffenen zur Kooperation mit der Behörde. „Wer seine Vermögensverhältnisse lückenhaft aufdeckt, macht sich verdächtig.” Empfehlenswert sei, sich beim Amt oder Anwalt individuell beraten zu lassen. Irmgard Dieckmann: „Vieles ist verhandlungsfähig, lässt sich im Gespräch zu klären.”

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Faltblatt „Elternunterhalt” (beim Kreis). Buchtipp: Thomas Littig, „Rückgriff auf Angehörige im Pflegefall”, dtv