Kreis Mettmann. .
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang macht die Untere Landschaftsbehörde außerdem auf hier lebende, besonders streng geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der „Schonzeit“ jederzeit.
Seltene Fledermausarten können etwa ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen oft streng geschützte Amphibienarten, wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstätten von streng geschützten Arten oder gar die Tiere selbst beeinträchtigt werden. Denn die Tiere erfüllen eine wichtige ökologische Funktion und beseitigen beispielsweise Schädlinge.
Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließt der Artenschutz nicht grundsätzlich aus. Eventuell müssen lediglich Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.