Velbert. Andreas Adelberger von der Verbraucherzentrale Velbert informiert zu Zulassungskennzeichnungen, Versicherungsfragen und Handhabung.

Silvester steht vor der Tür, und kaum ein Lebensmittelgeschäft oder ein Baumarkt verzichtet derzeit auf die Werbung mit Böllern und Raketen. Damit das Silvesterfeuerwerk aber ausschließlich für Freude und nicht für Ärger, Brände oder sogar zu Verletzungen führt, hat Andreas Adelberger von der Verbraucherzentrale einige Tipps für Feuerwerksfreunde bereit.

„Nur zugelassene Ware kaufen“, lautet da seine erste Devise. Ware, die in Deutschland geprüft ist, trägt die Kennzeichnung BAM P I oder P II und danach eine vierstellige Ziffer. BAM- P II- 1912 beispielsweise. Europäische Ware trage zudem das CE-Zeichen. Wer Raketen oder Böller ohne diese Kennzeichnung, beispielsweise auf Trödelmärkten verkauft, macht sich nach Paragraf 5 des Strafgesetzbuches strafbar. Doch auch der Käufer verhält sich ordnungswidrig, wenn „er Knaller ohne Zulassung zündet“. Man kann für Personen- und Sachschäden in diesem Falle haftbar gemacht werden. Waren ohne Prüfnummer entsprechen meist nicht dem deutschen Sicherheitsstandard. Zudem „gibt es häufiger Fehlzündungen“, so Adelberger. Die Qualität lasse zu wünschen übrig, und oft fehlten auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache.

„Die Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass man mit Krachern und Raketen bei sachgemäßer Handhabung sicher hantieren kann“, betont Adelberger. Er rät: „Unbedingt der Bedienungsanleitung folgen und zur Sicherheit beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher parat halten.“ Auch sollte vor dem Abbrennen nicht an den Knallern „herumgebastelt“ werden. Wenn der Knaller beim ersten Mal nicht zündet, sollte er „mit Wasser übergossen und anschließend in die graue Tonne entsorgt werden“ und nicht ein zweites Mal angezündet werden. Und: „Raketen beim Zünden nie in der Hand halten.“

Wenn es dann doch einmal zu Unfällen kommt, rät Adelberger: „Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern zu dauerhaften, gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung.“ Wenn andere Personen verletzt werden, zahlt die Privathaftpflicht des Feuerwerkszündenden. Wenn das Haus Feuer fängt, ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel verantwortlich, und wenn durch einen Brand die Inneneinrichtung beschädigt ist, „springt die Hausratsversicherung ein“. Besondere Umsicht gilt bei Haftung des Nachwuchses. „Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben.“ Die Familienhaftpflichtversicherung zahlt nur, wenn „die Eltern beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.“