Velbert. . Jürgen Sevecke, Schuldnerberater der Diakonie, erklärt die neuen Regeln
Die Verkürzung der so genannten Wohlverhaltensperiode im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist erst nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform zum 1. Juli 2014 möglich. Darauf weist der Leiter der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Diakonie Niederberg, Jürgen Sevecke, hin. Maßgeblich sei hierbei der Zeitpunkt der Antragstellung; eine Übergangsregelung bzw. die Möglichkeit, einen zuvor gestellten Antrag nach neuem Recht behandeln zu lassen, gebe es nicht. Da diese Reform für Schuldner sowohl Vor- als auch Nachteile beinhalte, sollten sich Betroffene bereits jetzt beraten lassen, um den für sie günstigsten Zeitpunkt zur Antragstellung bestimmen zu können.
Jürgen Sevecke erklärt: „Nach derzeitigem Recht dauert ein Insolvenzverfahren sechs Jahre. Mit der Reform wird nun aber die Möglichkeit geschaffen, die Wartezeit bis zur Restschuldbefreiung zu verkürzen. Bereits nach fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten vollständig gezahlt hat.“ Und weiter: „Noch schneller, nämlich nach drei Jahren, geht es, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig sowie zusätzlich 35 Prozent der Gläubigerforderungen gezahlt hat. Wenn die Chance besteht, dass der Schuldner diese Kosten innerhalb der gesetzten Fristen zahlen kann, sollte demnach mit der Antragstellung noch bis zum 1. Juli 2014 abgewartet werden. In allen anderen Fällen hat die Reform keine Auswirkung auf die Verfahrensdauer, und ein Antrag kann ohne Nachteile für den Schuldner sofort gestellt werden.“
Noch eine wichtige Änderung
Aber noch eine wichtige Änderung sehe die Insolvenzrechtsreform vor: Jemand, der Steuer- oder Unterhaltsschulden habe, könne sich nach derzeitigem Stand mit Hilfe des Insolvenzverfahrens davon befreien. „Nach der Reform wird dies nicht mehr möglich sein“, sagt Sevecke, „denn solche Forderungen werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen.“ „Schuldner, die solche Verbindlichkeiten haben“, betont er, „sollten bei der Anmeldung zur Beratung unbedingt darauf hinweisen. Dann kann der Insolvenzantrag womöglich noch vor der Reform gestellt werden.“