Velbert. .

Für den Versicherungsschutz durch eine Krankenkasse heißt es wie jedes Jahr: Die Grenzen für Beitragsbemessung und Versicherungspflicht steigen. Doch es gibt weitere Veränderungen, die den Verbraucher in puncto Gesundheit dieses Jahr treffen. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Auskunft.

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt dieses Jahr von 3712,50 Euro auf 3825 Euro im Monat. Wer brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3825 Euro keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze klettert von 49 500 auf 50 850 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern.

Insolvenz einer Krankenkasse: Klamme Krankenkassen müssen ihre Kunden acht Wochen vor der Schließung über drohende Insolvenz informieren und im Fall des Falles beim Krankenkassenwechsel unterstützen. So gibt es das Versorgungsstrukturgesetz vor, das seit 1. Januar in Kraft ist. Dem Informationsschreiben liegt eine Krankenkassen-Liste bei, aus der der Versicherte frei wählen kann. Die anderen Krankenkassen sind verpflichtet, ihn aufzunehmen – niemand darf wegen Krankheit, Alter oder geringem Verdienst ausgeschlossen werden. Heil- oder Hilfsmittel, die die bisherige Kasse bewilligt hat, muss auch die neue bezahlen.

Kostspieligerer Zahnersatz: Seit Januar gilt die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Für gesetzlich versicherte Patienten werden in erster Linie Kronen, Brücken und Prothesen teurer. Denn die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die Regelversorgung, die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) honoriert wird. Darüber hinausgehende Behandlungen kann der Zahnarzt nach der GOZ abrechnen. Rechnungen an Privatversicherte stellen Dentisten ausschließlich nach der GOZ aus.