Velbert. .
Seit dem 1. April ist das neue Gesetz mit den Regelungen zum Bildung- und Teilhabepaket in Kraft. Damit soll auch Kindern aus sozial schwächeren Familien ermöglicht werden, an ganz normalen Dingen ihres täglichen Lebens teilnehmen zu können. Das fängt an mit Zuschüssen für das Mittagessen, geht über die Übernahme von Nachhilfekosten bei versetzungsgefährdeten Kindern bis hin zur Beihilfe für die Anschaffung von Schulmaterialien.
Im Rahmen der Teilhabe ist es darüber hinaus seither möglich, Zuschüsse für Klassenfahrten und für Mitgliedsbeiträge für kulturelle und sportliche Aktivitäten einzufordern. Bislang mit wenig Resonanz. „Wir haben bisher drei Anträge hier vorliegen“, resümiert Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach. Allerdings ist die Stadt selber auch nur für die Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagsempfänger zuständig. „Das wären 1900 Kinder, die auf eine solche Förderung bei uns ein Anrecht haben.“ Kinder von Arbeitslosengeld- bzw. Sozialhilfeempfängern können sich an das Jobcenter bzw. an das Sozialamt wenden. „Wahrscheinlich war bei vielen einfach noch nicht der Bedarf da“, gibt Birgit Jommersbach, Abteilungsleiterin des Kreis-Sozialamtes zu bedenken.
Frist für die Schulhilfe-Oauschale ist verstrichen
So sei der Schulanfang vorbei und damit beispielsweise die Frist für die Beantragung der Schulhilfe-Pauschale verstrichen. Auch würden Zuschüsse für Klassenfahrten wahrscheinlich erst nach den Osterferien wieder aktuell. Warum es nicht mehr Anträge gibt, kann sich auch Norbert Maurer, Abteilungsleiter der Stadt Velbert, und da zuständig für Jugend, Familie und Soziales, nicht so recht erklären. „Allerdings gibt es zurzeit noch andere Fördermöglichkeiten, beispielsweise für das Essensgeld oder das Schokoticket. So lange die nicht ausgelaufen sind, besteht auch noch kein Bedarf.“
Auch interessant
Abgesehen vom Schul-Starthilfepaket können aber alle Leistungen auch noch rückwirkend bewilligt werden. Dabei gilt für SGB II- und SGB XII-Empfänger eine Frist bis zum 30. April, für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger bis zum 31. Mai. Anträge können bei den örtlichen Geschäftsstellen des Jobcenters, beim örtlichen Sozialamt oder bei der Wohngeldstelle bzw. dem Familienbüro der Stadt oder der Familienkasse abgegeben werden.
Problematisch bei dem sehr kurzfristig auf den Weg gebrachtem Gesetz wird es, wenn es an die Auszahlung der Gelder geht. So warten die Ämter zurzeit auf die Erlassung des Ausführungsgesetzes. „Wir warten darauf, dass das Land den Kommunen die Zuständigkeit überträgt“, erläutert Maurer. „Ich gehe davon aus, dass das in diesem Monat nicht mehr passieren wird, bis dahin sind uns die Hände gebunden.“