Vor dem Landgericht Wuppertal wurde die Brandstiftung der Deilbachmühle weiter verhandelt.

Wuppertal. Verschwörung oder Brandstiftung der Langenberger Deilbachmühle als letzte Rettung vor dem Ruin der Oberhausener Familie K.? Auf diese Frage spitzt sich die Beweisaufnahme im Prozess gegen Christian K. (29) vor dem Landgericht Wuppertal zu.

Laut Anklage hat der Hotelier und Makler aus Oberhausen das von ihm erst zwei Jahre zuvor erworbene Ausflugslokal in der Nacht zum 12. Juli 2009 angesteckt, um die Versicherungssumme von 1,5 Millionen Euro zu kassieren. Meh­rere Zeugen, die früher zu seinen Freunden zählten, be­lasteten ihn im Prozess. Doch das sei eine Verschwörung, ver­mutet ein 71-jähriger Gastwirt aus Oberhausen. Er habe ei­nen der Belastungszeugen, den türkischstämmigen S., kurz nach der Inhaftierung von Christian K. im Sommer 2010 getroffen. Der hatte da­mals Schwierigkeiten, ein In­ternet-Café zu eröffnen. S. ha­be über die Familie K. geklagt, die ihn finanziell ruiniert hätte. Er wolle die mit Hil­fe von anderen Türken fertigmachen. Aus Angst vor den Türken, so der Zeuge, habe er das nur Heinz-Dieter K. (68), Vater des Angeklagten, erzählt.

Welch aktive Rolle der Vater in diesem Verfahren spielt, wird nach einer Pause deutlich, als Richter Robert Bertling den Verteidigern erzählt, Vater K. habe ihm auf dem Flur einen Zeugen genannt, der an­geblich alles über einen anderen Zeugen wisse. Er, Bertling, werde da nichts veranlassen.

Auch der Ermittler der Versicherung kennt die Rollenverteilung. Bei der Befragung des Angeklagten habe immer der Vater geantwortet. Für den Er­mittler kommen zwei Tä­ter in Frage: „Der Vorbesitzer, Herr Sch., der selbstherrlich und aufbrausend ist. Er soll gesagt haben, dass er das Gebäude abbrennt. Und Christian K., der ein schwerwiegendes fi­nan­zielles Motiv hat. Bei K. geht es ums finanzielle Überleben.“ Er listet auf, wie überschuldet Familie K. sei und zi­tiert die Ex-Freundin von Christian K.: „Bei ihm ging der Gerichtsvollzieher ein und aus.“ Der Ermittler schwächt aber das Alibi des Vorbesitzers ab. Der hatte be­tont, er sei zur Tatzeit mit ei­nem Lkw in Norddeutschland gewesen. Ihm gegenüber habe Herr Sch. aber gesagt, seine Frau und er seien mit Lkw und VW Golf gefahren. Das betrifft das Alibi. Denn mit dem Pkw hätte er schneller vom Brandort in den Norden fahren können.