Velbert. Eine neue Landesbauordnung regelt jetzt klar, was in Gärten erlaubt und was verboten ist. Einzelne Pflanzen machen Schottergärten nicht legal.
Die ab dem 1. Januar 2024 geltende Novelle der Landesbauordnung NRW bringt erstmalig eine klare Definition für sogenannte „Schottergärten“ – „und schafft damit Klarheit für die klimaangepasste Gestaltung von Gärten“, teilt der Kreis Mettmann mit.
Bereits in der Vergangenheit mussten laut Kreis unbebaute Flächen rund um Häuser laut Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen „begrünt und wasseraufnahmefähig“ gestaltet sein. Die Aktualisierung des Gesetzes definiert nun den Begriff „Schottergarten“ und konkretisiert damit das „Schottergartenverbot“. Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt. Das gilt sowohl für Neuanlagen als auch für bereits bestehende Gestaltung von Grundstücken. Das Nichteinhalten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Klimaschutzbeauftragte des Kreises Mettmann hat eine klare Meinung
“Durch die begriffliche Klarstellung soll vermieden werden, dass Personen mit Schottergärten einzelne Pflanzen aufstellen und behaupten, ihr Garten sei dadurch begrünt“, erklärt Helena Lohneis, Klimaschutzbeauftragte des Kreises Mettmann. „Die naturnahe Gestaltung des Gartens ist ein wichtiger Beitrag für den Erhalt der Artenvielfalt und gewinnt vor dem Hintergrund der Klimaveränderung immer mehr an Bedeutung.“
Diese Nachteile haben geschotterte Gärten bzw. Steingärten
Schotterflächen wirken sich laut Lohneis negativ auf das Klima im Wohnumfeld aus, „da sie keinen Schatten bieten, Hitze speichern und infolgedessen Hitze-Rückstrahlungen um das Gebäude verursachen“. Zudem böten sie wenig Lebensraum für Tiere und gefährden damit insbesondere den Insektenbestand.
Sofern keine unbebauten Flächen für die Begrünung zur Verfügung stehen, sollen gemäß den neuen Bestimmungen Begrünungsmaßnahmen direkt am Gebäude umgesetzt werden, wie beispielsweise an Dachflächen oder Fassaden. Die Pflicht entfällt lediglich, wenn Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar oder konstruktionsbedingt nicht umsetzbar sind.