Wuppertal. Ein Mann aus Velbert hat mit einer Bankkarte Geld vom Konto seiner ehemaligen Freundin abgehoben. Das Gericht gab ihm nun eine letzte Chance.

Weil ein Mann aus Velbert (32) auf eigene Faust Geld vom Konto seiner Ex-Freundin abgehoben hat, muss er nun ins Gefängnis – wenn er nicht eine Therapie macht. Vor dem Landgericht in Wuppertal hatte der Mann den Schuldspruch des Velberter Amtsgerichts angenommen und den Schaden zum Teil zurück gezahlt. Mit der Berufung kämpfte er vergeblich gegen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Seine letzte Chance gegen erneute Haft ist nun der Drogenentzug unter ärztlicher Aufsicht. Die Überzeugung des Landgerichts: Ohne Therapie seien seine Aussichten auf ein straffreies Leben gering.

Velberter hob immer wieder Geld ab

Laut Urteil hob der Mann in einem 15-Tage-Zeitraum im Oktober 2020 im dichten Takt mehr als 1700 Euro vom Konto seiner damaligen Lebensgefährtin ab, das ihm nicht zustand. Die überwiegend zweistelligen Beträge zog er teils binnen weniger Stunden aus Geldautomaten von Banken in Velbert und Sprockhövel. Er zahlte in Supermärkten und in einer Spielhalle. Seine Angaben dazu: Er habe Alkohol und Drogen konsumiert, Bekannten etwas ausgegeben und eine Spielsucht ausgelebt.

Velberter hat keinen Kontakt zu seinen Kindern

Der 32-Jährige ist Vater dreier Kinder, zu denen er laut eigener Aussage keinen Kontakt hält. Er arbeitet angelernt in einem Industriebetrieb. Von der damaligen Freundin habe er sich getrennt, von einer späteren ebenso. Das Amtsgericht Velbert gab ihm im Februar 2022 keine Bewährung mehr: Er hatte noch eine frühere Verurteilung zu Freiheitsstrafe offen, an Rückzahlung des Betrugs-Schadens war nicht zu denken.

Im offenen Vollzug

Beides ist nun anders: Die zurückliegende Strafe hat der Mann im offenen Vollzug abgesessen, neben einem Job in einem Betrieb. An die frühere Freundin hat er 1600 Euro zurückgezahlt. Seine Auskunft dazu: „Wir haben uns ausgesprochen.“ Das Landgericht konnte er dennoch nicht überzeugen.

Grund sind widersprüchliche und ausweichende Angaben des Mannes zu seinen Lebensumständen. Laut seiner Aussage will er einerseits elf Stunden monatlich für seine derzeitige Stelle arbeiten. Bei seinen Sozialleistungen solle ihm kein Einkommen abgezogen werden. Andererseits sagt er: Er gehe zweimal pro Woche in den Betrieb, immer für zwei Stunden. Fazit des Staatsanwalts: „Das wären dann schon 16 Stunden.“ Ob er schon mal überlegt habe, mehr zu arbeiten, auch wenn das Bürgergeld gekürzt werde? Die Antwort: Nein. Aber der Firmeninhaber habe ihm in Aussicht gestellt, er könne eine Vollzeitstelle bekommen, sobald das Geschäft das her gäbe.

Unterlagen zu Drogentests fehlten

Das Manko dabei: Der Chef soll das mündlich versprochen haben; ein Papier dazu gebe es nicht. Außerdem fehlen Belege über drogenfreie Urintests, die jünger sind als von Januar 2023. Die Worte des 31-Jährigen: „Ich kann die holen, die sind zu Hause.“ Ohnehin habe er immer nur wenig konsumiert: Marihuana zum Einschlafen; Alkohol zwar auch allein, aber nicht täglich.

In der Therapie Alkohol getrunken

Laut einem Gerichtspsychiater passen diese Angaben nicht zu den Gesundheitsakten des 32-Jährigen: Er sei in stationärer Entgiftung wegen Cannabis gewesen. Die Klinik habe ihn vorzeitig entlassen, nachdem er sich betrunken hatte. Fazit des Sachverständigen: Jetzt, bei laufender Verhandlung, von einem Hang zu Straftaten zu sprechen, lasse sich medizinisch nicht begründen. Das Suchtproblem sei aber greifbar.

Dem folgten die Richterinnen und Richter. Eine mögliche Entzugstherapie bleibt Angelegenheit des Angeklagten. Es ist aber seine Möglichkeit, in Freiheit zu bleiben. Die Einzelheiten muss er mit der Staatsanwaltschaft regeln. Die Landeskasse wird angewiesen, nun nur noch die restlichen 100 Euro von dem Mann einzuziehen. Der Betrag geht zugunsten der Geschädigten.

>>>Therapie statt Strafe

Die Möglichkeit zur Entzugstherapie ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt.

Verurteilte können durch freiwillige Suchtbehandlung eine Freiheitsstrafe vermeiden, sofern sie zwei Jahre nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass sie sich einen Therapieplatz selbst organisieren.