Wuppertal. Ein 65-jährige Velberter, der mit Kokain-Handel seine Rente aufgebessert hat, muss für mehrere Jahre in Haft und Drogengewinne abliefern.
Nach seinem Geständnis über Handel mit mehr als 500 Gramm Kokain muss ein 65 Jahre alter Angeklagter aus Velbert in Haft bleiben. Das Landgericht Wuppertal verurteilte den früheren, angelernten Schweißer zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Rentner und verheiratete Familienvater hatte angegeben, Geld für eine 15 Jahre jüngere Geliebte gebraucht zu haben. Das Urteil ist noch angreifbar, Bewährung ist bei der Höhe der Strafe ausgeschlossen.
Im selben Verfahren verurteilten die Richterinnen und Richter einen Mitangeklagten (28) als Drogen-Lieferanten des Velberters zu zwei Monate längerer Strafe, insgesamt also vier Jahre und acht Monate. In seinem Urteil berücksichtigte das Gericht, dass es um sieben einzelne Ankäufe einer sogenannten harten Droge geht, bei jeweils großen Mengen in jedem einzelnen Fall: Das Kokain-Pulver reichte nach Durchschnittswerten für mehr als 8000 einzelne Portionen.
Der Velberter hat auch selbst Kokain konsumiert
Eigenen Angaben zufolge kaufte der 65-Jährige in zwei Monaten bis zur Festnahme im Juni 2022 Kokain für 25.000 Euro, um es zum knapp doppelten Preis in seinem neuen Bekanntenkreis um seine Freundin zu vertreiben. Daneben habe er selbst konsumiert. Er und der Lieferant hätten sich per Zufall in einem Velberter Café beim Spiel an einem Automaten kennengelernt gehabt. Sie hätten sich sofort auf Drogengeschäfte verständigt. Der Jüngere habe den Älteren im Wochentakt beliefert, bei insgesamt sieben einzelnen Übergaben.
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Der Velberter bezahlte in bar
Der habe den Preis von jeweils mehr als 3000 Euro bar jedes Mal bezahlt. In derselben Zeit bezog der Velberter Rente von 870 Euro monatlich und lebte mit seiner Ehefrau in einfachen Verhältnissen. Zur Festnahme kam es am 9. Juni 2022 auf einem Parkplatz an der Heiligenhauser Straße. Die Polizei hatte die Angeklagten überwacht. Die Drogen, die an dem Tag übergeben werden sollten, stellten die Beamten sicher.
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Die Quellen nicht verraten
Der als Lieferant verurteilte 28-Jährige lebt mit Frau und Sohn im Kindergartenalter in Bonn. Vor der Festnahme arbeitete er als Hilfsarbeiter beim Bau. Er hat bestätigt, die Drogen beschafft zu haben. Über seine Quellen sagte er nichts. Damit verhielt er sich wie andere Angeklagte in ähnlichen Drogenverfahren. Es wird davon ausgegangen, dass Personen mit Druck durch Mitgefangene rechnen müssten, wenn sie andere belasten. Sie würden sich darüber hinaus mutmaßlich auf Dauer von allen Drogennetzwerken abschneiden.
Von Untersuchungshaft verschont
Als besondere Erleichterung hat das Landgericht den 28-Jährigen mit der Verkündung des Urteils von weiterer Untersuchungshaft verschont. Er muss umgehend Arbeit aufnehmen und sich zweimal wöchentlich bei der Polizei melden, um bis zur Rechtskraft des Urteils in Freiheit bleiben zu dürfen. Die Möglichkeit dazu hatten die Rechtsanwälte des Mannes geschaffen: Sie legten dem Gericht eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers des Mannes vor, wonach dieser sofort wieder in seiner Heimatstadt am Bau arbeiten könne. Die Firma kenne die Drogenvorwürfe, würde ihren Mitarbeiter aber dennoch wieder einstellen. Als weiterer Punkt zur Abmilderung von Flucht- oder Wiederholungsgefahr gilt die Einbindung des Mannes in seine Familie.
Angeklagte können Revision einlegen
Vorerst keine Haftverschonung erhält hingegen der 65-Jährige. Beide Angeklagte können Revision einlegen. Dann prüft in einigen Monaten der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, ob ein Rechtsfehler vorliegt. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, zieht die Landeskasse von beiden Angeklagten Drogengeld ein. Nach den besonderen Regeln der Rechtsprechung addiert sich der Betrag auf 31.500 Euro.
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>>>Gewinn wird abgeschöpft
Mit den zuletzt 2017 verschärften Gesetzen schöpft die Landeskasse Gewinn aus Straftaten ab, indem sie die Beträge von den Verurteilten einzieht, sobald das Urteil rechtskräftig wird.
Berechnet wird, was ein Verurteilter aus einer Tat „erlangt“ hat. Bei Drogengeschäften sind das etwa Verkaufserlöse, soweit sie zur richterlichen Überzeugung zweifelsfrei feststehen.
Nicht berücksichtigt werden „Kosten“, die ein Täter für die Tat hatte. Wenn der Taterlös bereits ausgegeben ist, werden andere Werte vom Verurteilten eingezogen, zum Beispiel durch Kontopfändung.