Langenberg. Kompliziert, undurchschaubar: So beschreibt ein Langenberger die Formulare für die Grundsteuererklärung. Tipps gibt es etwa von Haus & Grund.
Günter Vollmer blickt frustriert auf den Wust von Formularen vor ihm. Der Langenberger muss – wie so viele Eigentümer in diesen Tagen – die Erklärung für die Grundsteuer ausfüllen. „Das fing damit an, dass ich die Formulare abholen musste. Zuschicken sei nicht möglich, hieß es“, ärgert er sich.
Er habe dann mit Elster, der Online-Version, vorlieb genommen. „Und das muss man als Normalbürger erst einmal verstehen. Da stecken so viele Begriffe drin, die kein Mensch kennt.“ Er zählt einige Beispiele auf: „Flurstück-Zähler, zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Nenner, Bodenrichtwert oder Gemarkungsnummer.“ Doch irgendwann, endlich, „habe ich es hingekriegt“, sagt Günter Vollmer. Und schiebt hinterher: „Dachte ich.“
Langenberger ärgert sich über Fachbegriffe
Als Antwort bekam er gleich zwei Bescheide, „wieder voll mit vielen Begriffen, mit denen ich nichts anfangen kann.“ Dort sei etwa von Restnutzungsdauer die Rede oder von Umrechnungskoeffizienten. „Und auch für die Rechtsbehelfsbelehrung braucht man ein Studium.“
Einmal in Fahrt legt er gleich nach. „Ich finde es eine Unverschämtheit, diese Arbeit auf die Bevölkerung abzuwälzen.“ Er habe ja noch Kinder, die ihm helfen könnten. „Aber meine Nachbarin, die hat niemanden. An wen soll die sich wenden?“ Er habe nun vorsorglich Einspruch gegen die beiden Bescheide eingelegt. Die Antwort steht noch aus.
Eigentümer-Verband bietet Unterstützung
Eine, die sich mit den Fragen rund um diese Formulare auskennt, ist Dagmar aus der Fünthen. Sie ist Anwältin unter anderem für Miet- und Pachtrecht und Vorsitzende des Ortsverbandes Velbert von Haus & Grund.
Sie sagt: „Eigentlich sollte jeder Eigentümer bereits im Mai Post bekommen haben. In dem Schreiben waren alle Daten aufgeführt, die in die Erklärung eingepflegt werden müssen.“ Wichtig an dem Satz ist das Wörtchen „eigentlich“, denn: „Das hat nicht immer so geklappt“, sagt die Velberter Anwältin. „Woran das lag, lässt sich allerdings nicht ergründen.“
Online-Datenbank für jeden einsehbar
Aufgeführt waren in dem Schreiben die für jedes Grundstück bekannten Daten, dazu die Steuer-ID und ein Aktenzeichen. „Wer den Brief nicht bekommen hat, bekommt diese Daten aber auch aus dem notariellen Kaufvertrag oder aus dem Grundbucheintrag“, erläutert Dagmar aus der Fünthen.
Den Bodenrichtwert wiederum ermittelt ein Gutachter, das Ergebnis ist in einer Online-Datenbank namens BORIS-D einfach online abrufbar. „Nur die Anschrift eingeben, das reicht schon.“ Allerdings ist diese Auskunft nur über das Internet zu bekommen.
Befreiung von der digitalen Ausführung
Was viele nicht wissen: Wer versichern kann über keine PC-Kenntnisse zu verfügen, kann beim Finanzamt Velbert beantragen, von der digitalen Form befreit zu werden. „Ich habe noch nicht erlebt, dass unser Finanzamt so einen Antrag abgelehnt hat“, sagt Dagmar aus der Fünthen. Werde der Antrag bewilligt, gebe es eben einen Papierfragebogen, der ausgefüllt werden muss.
Mitglieder des Eigentümerverbandes Haus & Grund erhalten Tipps und Hilfe zum Ausfüllen bei ihrem Ortsverband. Wer nicht Mitglied ist, kann Unterstützung bei Steuerberatern erfragen, natürlich gegen Gebühr.
Rechtzeitig Einspruch einlegen
Mindestens genauso wichtig wie das Ausfüllen selbst ist das was passiert, wenn die geprüften Bescheide ins Haus flattern. „Wenn ich das Gefühl habe, damit stimmt etwas nicht“, sagt Dagmar aus der Fünthen, „dann muss ich fristwahrend Einspruch einlegen.“ Diese Frist beträgt einen Monat ab Zustellung.
Da der Grundsteuerwertbescheid bereits binnen eines Monats nach Zustellung bestandskräftig wird, sei es wichtig, nicht auf den Grundsteuerbescheid der Gemeinden oder Städte zu warten, sondern die Grundsteuerwertbescheide des Finanzamtes rechtzeitig zu prüfen. „Gegen den Grundsteuerwert sollte, wenn er gegenüber dem Einheitswertbescheid deutlich erhöht bzw. zu hoch und/oder anderweitig fehlerhaft und schlüssig erscheint, im Zweifel Einspruch eingelegt werden.“
Rechtsbeistand sichern
Sobald der Einspruch eingelegt ist, „sollte man sich schnellstens Rechts-Rat holen“, empfiehlt die Anwältin. Im Nächsten Schritt werde der Einspruch beschieden. Wird der Einspruch durch das Finanzamt zurückgewiesen, muss wiederum binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Während das Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern keine Kosten verursacht, so sind bei der Klage vor den Finanzgerichten in jedem Fall Gerichtskosten zu zahlen.
Sie gehe davon aus, dass „diese Fragen durch die Rechtsprechung geklärt werden“. Es sei daher notwendig, die Bescheide bei begründeten Bedenken rechtzeitig anzufechten. „Der Einspruch muss in jedem Fall innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bescheides eingelegt werden“, betont die Fachfrau ausdrücklich, „eine Begründung kann nach Aufforderung durch das Finanzamt nachgereicht werden.“
>>> Erklärung ohne Elster <<<
Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die im Alleineigentum bzw. im Eigentum von Ehegatten stehen, besteht die Möglichkeit, über die eigens eingerichtete Seite des Finanzministerium www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auch unabhängig vom Steuerportal Elster abzugeben.
Kontakt zu Haus und Grund in Velbert: Friedrichstraße 284, montags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr sowie dienstags von 10 bis 12 Uhr; telefonisch unter 02051 54416 sowie per Mail an info@HausundGrund-Velbert.de.