Velbert. In Betrieben gilt nun 3G: Nur Getestete, Genesene und Geimpfte dürfen an den Arbeitsplatz. Was das für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet.

Bei der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände häufen sich die Mails aus den Mitgliedsunternehmen. „Alle haben Fragen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, hier gibt es große Unsicherheiten. Fast minütlich kommen momentan die Mails an“, sagt Prof. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der Bergischen Unternehmer. Zu einer Online-Infoveranstaltung haben sich mehr als hundert Unternehmen angemeldet.

Test nicht älter als 24 Stunden

Voraussichtlich ab dem heutigen Mittwoch, 24. November, gilt 3G am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeber dürfen nur solche Mitarbeiter an den Arbeitsplatz lassen, die geimpft, genesen oder getestet sind – wobei der Test nicht älter als 24 Stunden sein darf. Bei PCR-Tests gilt eine 48-Stunden-Frist. „Nichtgeimpfte oder genesene Arbeitnehmer müssen also jeden Tag ein frisches Testzertifikat vorlegen“, erklärt Kleinebrink. Und das kann ins Geld gehen, denn eigentlich ist nur ein Bürgertest in der Woche kostenlos, also müssten vier weitere von den Mitarbeitenden selbst bezahlt werden.

Keine Arbeitszeit

Ein normaler Selbsttest reicht übrigens nicht aus. „Die Testzeit gilt zudem nicht als Arbeitszeit“, betont Kleinebrink. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis nur dann erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein beaufsichtigtes Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Aber auch dieser Test gilt nicht als Arbeitszeit. Schwierig kann es für Beschäftigte in der Nachtschicht werden, denn sie müssten sich eigentlich morgens nach Arbeitsschluss sofort testen lassen, da es abends oft keine Testangebote mehr gibt.

Auch auf entfernt liegenden Baustellen müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte am Werk sind.
Auch auf entfernt liegenden Baustellen müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte am Werk sind. © dpa | Demy Becker

Mit Bußgeld geahndet

Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet. Wenn sich ein Arbeitnehmer allen G’s verweigert und sich auch nicht testen lassen will, drohen ihm auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn er ist nicht arbeitsbereit. Es könnte Abmahnungen geben und in letzter Konsequenz die Kündigung, wenn er sich weiterhin verweigert. Und Lohn oder Gehalt bekommt er dann auch nicht. Kann der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, gilt die 3G-Pflicht nicht.

Auseinandersetzungen befürchtet

„Da könnte es morgens vor dem Firmentor auch zu Auseinandersetzungen kommen, wenn ein Ungetesteter darauf beharrt, an seinen Arbeitsplatz zu gehen “, befürchtet der Verbandssprecher und übt Kritik an der Politik: „Die Politik hat das Problem mit den Ungeimpften auf die Betriebe verlagert.“

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden. „Wir gehen von sechs Monaten aus“, so Kleinebrink.

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der Geschäftsführung der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände.
Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der Geschäftsführung der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände. © Bergische Unternehmer | UWE STRATMANN

Für alle Arbeitnehmer

Die Testpflicht gilt für alle Arbeitnehmer, ob sie nun in großen Firmen arbeiten oder in kleinen Handwerksunternehmen. „Das ist nicht unproblematisch. „So müssen beispielsweise auch die zwei Beschäftigten in einer kleinen Bäckereifiliale vor Öffnung des Ladens getestet werden oder auch auf Baustellen vor der Arbeitsaufnahme“, gibt Kleinebrink zu bedenken. Da müsste das Unternehmen einen oder eine Beschäftigte zur Vorgesetzten machen, die dann die Gs kontrolliert.

>>Im Homeoffice

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.