Wuppertal/Velbert. Weil der angeklagte Velberter Ingenieur unter Bewährung stand, muss er jetzt eine saftige Geldstrafe für Falschaussagen bezahlen.
Ein vorbestrafter Ingenieur aus Velbert muss seine Geldstrafe für Sozialbetrug zahlen. Nach Überzeugung des Landgerichts Wuppertal nannte er bei der Arbeitsagentur ein falsches Datum einer Arbeitsaufnahme und erhielt daraufhin zeitweise zu Unrecht Arbeitslosengeld. Den Richtern zufolge handelte der Mann aus Angst vor Schwierigkeiten mit der Justiz: Er stand nach einer früheren Verurteilung unter Bewährung und wusste, dass er bei jeder weiteren Straftat Haft riskierte. Deshalb habe er sein Versäumnis bei der Meldung an die Agentur kleiner darstellen wollen, als es war – und dadurch sein Problem vergrößert.
Berufung gegen Urteil
Der vorsitzende Richter erläuterte in der vorläufigen mündlichen Urteilsbegründung: „Vermutlich wäre normalerweise nur eine Rückzahlung nötig geworden.“ Das Landgericht bestätigte die Strafe über 4500 Euro, dem Einkommen des Mannes von 50 Tagen. Gegen das entsprechende Urteil des Amtsgerichts hatte er Berufung eingelegt, um Freispruch zu erreichen.
Stelle im November angenommen
Seinen Angaben zufolge hatte er zum 1. November 2018 nach einem Jahr ohne Arbeit eine Stelle außerhalb angenommen. 18 Tage danach will er die Arbeitsagentur angerufen haben. Seiner Version zufolge habe er damals einer Mitarbeiterin gesagt, er habe eine Stelle „spätestens ab 15. November“ bekommen, die Arbeit aber bereits früher begonnen. Das habe die Sachbearbeiterin ohne Nachfrage hingenommen. Es sei nur angemerkt worden, dass er dann einen Beratungstermin am Folgetag wohl nicht mehr wahrnehmen werde.
Zeugin kann sich nicht an Anruf erinnern
Die klare Wertung des Gerichts: „Wir glauben nicht, dass das der Verlauf des Telefonats war.“ Die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur hatte im Zeugenstand berichtet, sie könne sich zwar an diesen Anruf nicht mehr erinnern und habe nur die Daten vorliegen, die sie eingetragen hatte. Andererseits brauche sie aber immer ein festes Datum für einen Arbeitsbeginn, keinen ungefähren Zeitraum. In so einer Situation würde sie nachfragen und um neuen Anruf bitten, wenn die Daten feststünden.
Im Fall des Angeklagten aber sollte der Arbeitsbeginn in der Vergangenheit liegen und wäre ihm deshalb bekannt gewesen. Vertippt haben könne sie sich auch nicht, dafür seien der 1. und 15. zu unterschiedlich. Und: Viele Arbeitnehmer würden sich an die Meldung an die Agentur erst erinnern, wenn ein Beratungstermin anstehe. Dann werde ihnen klar, dass sie noch arbeitslos gemeldet seien. Der Ingenieur sagte, er wisse nicht mehr, warum er sich so umständlich ausgedrückt habe. Seine Bemerkungen: „Das ist wohl einfach so passiert“, und er habe geglaubt, der Arbeitgeber werde ihn ummelden, wies der vorsitzende Richter zurück: „Sie sind doch nicht grade nach der neunten Klasse ohne Abschluss von der Hauptschule abgegangen.“
Bewährungszeit eventuell verlängert
Das zu viel erhaltene Arbeitslosengeld für 14 Tage hat der Angeklagte Anfang 2019 zurückgezahlt. Das Urteil gegen ihn ist noch nicht rechtskräftig. Ein Gefängnisaufenthalt wird nach einer zusätzlichen Geldstrafe nicht zwangsläufig fällig, erläuterte der vorsitzende Richter: „Wir haben das nicht zu entscheiden, aber das gilt es zu vermeiden.“ Es bestehe die Möglichkeit, dass die Bewährungszeit verlängert wird.