Velbert. Velberterin sollte für Gewinnspiel-Abo monatlich 69 Euro zahlen. Sie hatte nie wissentlich den Vertrag abgeschlossen. Wie sie der Abofalle entkam

Anne Schmitz* konnte kaum glauben, was sie da sah. Die 81-jährige Velberterin hatte ein Schreiben in Händen, das sie als neues Mitglied einer Gewinn/Investgemeinschaft begrüßte. Angeblich hatte man Frau Schmitz in einem Telefonat für die Teilnahme registriert. Den monatlichen Mitgliedsbeitrag habe man bereits von ihrem Konto eingezogen. Frau Schmitz konnte sich nicht erinnern, jemals einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben.

Vermeintlich harmloser Werbeanruf

Sie weiß nur an einen „harmlosen“ Werbeanruf vor einigen Wochen, der genaue Inhalt fiel ihr nicht mehr ein. Und ihre Kontonummer hatte sie auch niemandem wissentlich verraten. Auf ihren Kontoauszügen stellte sie

Der Leiter der Velberter Verbraucherzentrale, Andreas Adelberger, rät zur Vorsicht bei Werbeanrufen am Telefon.
Der Leiter der Velberter Verbraucherzentrale, Andreas Adelberger, rät zur Vorsicht bei Werbeanrufen am Telefon. © FUNKE Foto Services | Uwe Möller

dann fest, tatsächlich bereits 69 Euro von ihrem Konto abgebucht worden waren. Bei ihrer Bankberaterin ließ sie dann sofort den Betrag zurückbuchen. Die Angestellte riet der Frau, nun möglichst alle zwei Tage ihre Kontoauszüge zu überprüfen, den erfahrungsgemäß versuchten die Firmen erneut, den Betrag zu buchen. Sperren könne die Bank aber die Überweisung nicht generell. Notfalls, sollten die Abbuchungen nicht aufhören, müsse Frau Schmitz ein neues Konto eröffnen.

Gebühren für die Rückbuchung

„Die Frau hat erstmal alles richtig gemacht“, sagt Andreas Adelberger von der Verbraucherzentrale in Velbert und kann Frau Schmitz erst einmal etwas beruhigen. „In der Regel geben die Unternehmen nach dem dritten oder vierten Abbuchungsversuch auf, weil die Banken von ihnen Gebühren für die Rückbuchung verlangen“, so der Verbraucherschützer weiter.

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Allerdings komme es dann häufig vor, dass Inkassounternehmen eingeschaltet würden, die dann den Betrag deutlich durch angeblich anfallende Gebühren erhöhten. „Auch hier sollte sich Frau Schmitz nicht ins Boxshorn jagen lassen und nicht zahlen“, so Adelberger weiter.

Die Forderung zurückweisen

Betroffene sollten die Forderung zurückweisen und den Anbieter auffordern nachzuweisen, wie der Vertrag zustande gekommen sein soll, raten die Verbraucherschützer. Rein vorsorglich sollte man den Vertragsschluss auch widerrufen und ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen. Die Verbraucherzentrale bietet dazu ein kostenloses Musterschreiben an, das Betroffene verwenden können, um sich gegen unberechtigte Forderungen und Rechnungen zu wehren.

Mahnbescheid vom Gericht

Auch gegenüber dem Inkassobüro sollte Frau Schmitz noch einmal erklären, dass sie die Forderung zurückweist. Reagieren müsste sie in der Regel erst dann wieder, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann müsste sie innerhalb von 2 Wochen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, widersprechen.

Anzeige bei der Polizei erstattet

Doch dazu kam es im Fall von Frau Schmitz nicht, denn sie hat einen weiteren Rat der Verbraucherschützer beherzigt und gemeinsam mit einem hilfsbereiten Nachbarn Strafanzeige bei der Polizei erstattet, wegen Leistungsbetrugs. Nach gut zwei Wochen bekam sie dann einen weiteren Brief. Mit dem Inhalt, dass der Vertrag nun aufgehoben worden sei, man wünsche ihr viel Glück für die Zukunft. Frau Schmitz ist sehr erleichtert und kann nun wieder deutlich besser schlafen.

Eigentlich, so Adelberger, war schon der ersten Anruf bei Frau Schmitz illegal. Denn Werbeanrufe seien verboten. Aber die wenigsten Angerufenen erstatteten Anzeige. Und wo kein Kläger, da kein Richter. (*Ihr richtiger Name ist der Redaktion bekannt. Weitere Berichte aus Velbert lesen Sie hier.

DIE VERBRAUCHERZENTRALE GIBT EINIGE VERHALTENSTIPPS FÜR BETROFFENE

Geben Sie Ihre Daten nur sparsam preis! Die beschriebene Masche ist zwar illegal, funktioniert aber auch nur, wenn die benötigten Daten bekannt werden bzw. in Umlauf geraten. Daher ist es ratsam, persönliche Daten als wertvolles Gut nur sehr sparsam preiszugeben. Ist Ihnen nicht klar, wozu Sie bestimmte Daten angeben sollen, fragen Sie nach. Wenn Sie keine befriedigende, eine ausweichende oder sogar abweisende Antwort erhalten, haben Sie Grund, misstrauisch zu sein. Unternehmen sind gesetzlich zur Information darüber verpflichtet, zu welchem Zweck sie Ihre Daten verwenden wollen.

Zurückhaltung ist auch bei der Preisgabe von Daten im Internet ratsam. Insbesondere bei Konto- und Telefonverbindungsdaten, empfehlen wir, diese nur dann anzugeben, wenn es zwingend notwendig ist und der Vertragspartner zuverlässig erscheint. Bei ungebetenen Telefonanrufen durch Firmen, mit denen Sie nie zuvor zu tun hatten, sollten Sie auf eine Preisgabe von persönlichen Daten möglichst ganz verzichten.

Wollen Sie an Gewinnspielen oder Lotterien teilnehmen, raten wir dringend, vorher auch das „Kleingedruckte“ zu lesen. Zur Gewinnteilnahme genügt in der Regel die Angabe der Postadresse. Vermeiden Sie zusätzliche Angaben zu Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse oder gar Kontoverbindung. Seien Sie besonders kritisch, bevor Sie in die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte einwilligen! Vorsicht ist geboten, wenn weder die Dritten noch der Zweck der Weitergabe konkret benannt werde

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