Velbert. Es gibt Zuschüsse für die Erstausstattung von Geschäftsräumen und ein Jahr lang Beihilfen für die Mieten der Ladenlokale in den Stadtbezirken.
Leere Ladenlokale gibt es in Velbert genug, sowohl in der Fußgängerzone in Mitte als auch in den Einkaufsstraßen von Langenberg und Neviges. Um Geschäftsgründer zu ermutigen, die Eröffnung zu wagen, hat die Wirtschaftsförderung der Stadt in neues Programm aufgelegt. Es wurde bei der Ratssitzung vor den Ferien mit großer Zustimmung von den Kommunalpolitikern verabschiedet.
10.000 Euro sind zunächst im Fördertopf
In diesem Jahr stehen aus den Mitteln der Wirtschaftsförderung zunächst 10.000 Euro für das Programm zur Verfügung, für das kommende Jahr wurden bereits 30.000 Euro bewilligt.
Jetzt sucht die Wirtschaftsförderung interessierte Gründer. Um Anreiz zu einer Neueröffnung zu schaffen und Gründern oder auch Nachfolgern eine Starthilfe und Sicherheit zu geben, hat die Wirtschaftsförderung das Leerstandsförderprogramm entwickelt.
Zuschuss für die Einrichtung
Die Besonderheit liegt darin, so betont Anne van Boxel, Leiterin der Wirtschaftsförderung, dass Gründer nicht nur einen monatlichen Mietzuschuss über ein Jahr, sondern auch einen einmaligen Basisbetrag als Zuschuss zu den Anschaffungs- und Gestehungskosten erhalten können. So werden 50 Prozent der Einrichtungskosten übernommen, maximal jedoch 2000 Euro. Auch der Mietzuschuss kann sich sehen lassen, auch hier gibt es 50 Prozent und maximal 700 Euro – das Ganze für ein Jahr. Die Miete muss sich allerdings im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen.
Gefördert werden Neueröffnungen/-ansiedlungen, Geschäftsnachfolgen, sowie Verlagerungen in den zentralen Versorgungsbereich des Einzelhandels und der Gastronomie. Weitere Förderungen, wie zum Beispiel für Dienstleistungen, Handwerk mit Verkauf sowie freie Berufe, können im Einzelfall ebenfalls ausgesprochen werden.
Zur Belebung der Zentren
Das förderfähige Vorhaben muss zu einer Belebung und Vielfältigkeit der Zentren beitragen und darf nicht zu Trading-Down-Effekten führen. Der Begriff Trading-Down bezeichnet in der Raumplanung den für ein Stadtteilzentrum typischen Entwicklungstrend vom vollständigen Angebot mit pulsierendem Leben zu zunehmenden Leerständen inklusive ausbleibender Kundschaft.
Neben Leerständen sind auch vermietete Gewerbeeinheiten ein Indikator für diesen Effekt, wenn ihre Nutzung nicht zur Nachfrage und zum Angebot des Standortes passt. Dabei ist die Chance groß, dass diese zu potenziellen zukünftigen Leerständen werden oder mit der Zeit hochwertige Angebote durch Billiganbieter ersetzt werden (z. B. Spielhallen oder Ein-Euro-Läden). Dies führt zwangsläufig zu einem Imageverfall des Standortes.
Das Fördergebiet erstreckt sich über die zentralen Versorgungsbereiche des Innenstadtzentrums in Velbert-Mitte und der Nebenzentren in Neviges, Tönisheide und Langenberg.
Wirtschaftsförderin ist zufrieden
Anne van Boxel, Leiterin der Wirtschaftsförderung Velbert, zeigt sich sehr zufrieden, neben den bereits aktiven Bemühungen der Wirtschaftsförderung nun auch dieses zusätzliche Programm zur weiteren Reduzierung des Leerstands anbieten zu können. „Dieses eigene Förderprogramm der Stadt bietet uns die Möglichkeit, auch die Zielgruppe der Unternehmensgründer besser ansprechen und unterstützen zu können als bisher. Im Sinne der Vermieter von Ladenlokalen wird eine Neuvermietung erleichtert. Dieses neue Angebot ist eine hervorragende Erweiterung zu unserem bereits vorhandenen Leerstandsmanagement.“
Unverpackt-Laden oder Kaffeerösterei?
Stephanie Rulf, Mitarbeiterin der Wirtschaftsförderung, hat das neue Förderprogramm maßgeblich mit ins Leben gerufen „Ich hoffe auf große Resonanz, wobei wir unser bestehendes Angebot stärken und ergänzen wollen. Beispiele könnten ein Unverpackt-Laden, eine Kaffeerösterei oder ein Coworking Space sein“. Das Antragsformular und die Richtlinien mit den Förderbedingungen gibt es zum Download auf www.wirtschaftsfoerderung.velbert.de.
An Bedingungen geknüpft
Die Förderung ist an Bedingungen geknüpft. So gibt es kein Geld für die Eröffnung einer Vergnügungsstätte, eines Ein-Euro-Shops oder eines Discounters. Der Antragsteller muss zudem eine kompletten Business-Plan vorlegen.
Förderung gibt es auch nur für den Bezug von leerstehenden Ladenlokalen, nicht für den Erstbezug. Und einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung gibt es nicht.