Auch Arbeitslose dürfen Urlaub machen. Dafür gibt es aber Regeln, wie die Arbeitsagentur Mettmann mitteilt. Diese gelten nicht für Kurzarbeiter.

Mit den weiteren Lockerungen der Reisebeschränkungen in der Corona-Zeit stellt sich nun auch für Arbeitslose die Frage, ob sie einen – oft schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – gebuchten Urlaub antreten dürfen. Oder ob die Urlaubsreise storniert werden muss, damit weiterhin Arbeitslosengeld gezahlt werden kann. Darauf weist die Agentur für Arbeit Mettmann hin und gibt auch die Antwort.

Urlaub muss zuvor angemeldet werden

So existiere für diese Frage eine klare gesetzliche Regelung: Demnach können Arbeitslose für maximal drei Wochen im Kalenderjahr in den Urlaub fahren und dabei weiter Arbeitslosengeld erhalten. „Die geplante Reise ist circa eine Woche vorher bei der Agentur für Arbeit Mettmann zu beantragen“, heißt es weiter. Dafür genüge ein Anruf unter 02104/9293-10 oder unter der kostenlosen Servicenummer 0800/45555-00. Auch online sei die Anmeldung des Urlaubs möglich: Auf www.arbeitsagentur.de/eServices, dann „Urlaub mitteilen“ sei das entsprechende Antragsformular zu finden.

Nur für drei Wochen Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit könne auch Abwesenheiten von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Das Arbeitslosengeld werde dann jedoch nur in den ersten drei Wochen gezahlt. „Arbeitslose, die eine mehr als sechswöchige Reise planen, haben für die gesamte Zeit der Reise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen. In diesen Fällen besteht für die Dauer der Abwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass bereits ausgezahlte Leistungen zurückgefordert werden und damit auch der Krankenversicherungsschutz unterbrochen wird“, so die Agentur für Arbeit.

Diese Regelung gelte übrigens nicht nur für Urlaubsreisen: „Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden.“ Arbeitslose sollten auch rechtzeitig vor Antritt der Reise mit ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft Kontakt aufzunehmen.

Menschen in Kurzarbeit erhalten komplette Lohnfortzahlung

Andere Regelungen gelten dagegen für Menschen in Kurzarbeit. Denn: „Sie können im Rahmen ihres Urlaubsanspruchs ihren Urlaub nehmen und müssen dies nur mit ihrem Arbeitgeber absprechen“, sagt Claudia John, Sprecherin der Agentur für Arbeit Mettmann. Und noch wichtig: „Für die Dauer ihres Urlaubs bekommen sie auch eine 100-prozentige Lohnfortzahlung“ – und eben nicht das niedrigere Kurzarbeitergeld.