Velbert-Langenberg. Der Langenberger Notar Christoph Stiefel referierte vorm Demenznetzwerk zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Was alles wichtig ist

„Wer eine Vollmacht hat, hat die Macht“, vielleicht scheuen sich deshalb immer noch viele Menschen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen auszustellen. Zu diesen Themen referierte der Langenberger Notar Christoph Stiefel im Begegnungszentrum Klippe2. Wie wichtig Vollmachten offensichtlich sind, zeigte die gut besuchte Veranstaltung, bei der kein Sitzplatz mehr frei war.

Wie man die „Macht“ in die richtigen Hände gibt und welche Vollmachten wofür zu nutzen sind, erläuterte der Notar ausführlich. Vor rund acht Jahren übernahm Christoph Stiefel sein öffentliches Amt in Langenberg. Seit dem seien Vorsorgevollmachten regelmäßige Inhalte seines Arbeitsalltags. Menschen, die bei ihm im Büro sitzen, haben sich bereits mit der Notwendigkeit von Vollmachten auseinandergesetzt. Doch was passiert überhaupt, wenn nichts geregelt ist und man für sich selbst nicht mehr sorgen kann? Sei es durch einen Unfall oder durch fortgeschrittene Demenzsymptome, die für Cornelia Kleine-Kleffmann, die sich Jahren für das Demenznetzwerk Velbert einsetzt, der Grund waren, zu diesem Vortrag einzuladen.

Eine Vollmacht sollte so vollständig wie möglich sein

„Was heißt es, wenn jemand nicht in der Lage ist zu handeln?“ Stiefel brachte das Beispiel von der dementen Mutter, deren Tochter mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet ist. „Damit ist sie ja nicht entmündigt.“ Mit der Vorsorgevollmacht kann die Tochter grundsätzlich für die Mutter handeln: Sie kann medizinisch notwendige und finanzielle Entscheidungen treffen. Gut sei eine Vollmacht, die so vollständig wie möglich ist. Aber es gibt Grenzen: „Man kann damit kein Testament verfassen, keine Ehe schließen.“ Doch man sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einbeziehen. Stiefel gab zu: „Da wird dem ein oder anderen schon mal flau.“ Noch flauer könne es gehen, wenn man sich nicht damit beschäftigt: „Wenn es nicht geregelt ist, wird es letztlich gesetzlich geregelt.“

Für die Betreuungsverfügung gibt es zahlreiche Vordrucke. Eine Beratung durch Fachleute ist aber empfehlenswert.
Für die Betreuungsverfügung gibt es zahlreiche Vordrucke. Eine Beratung durch Fachleute ist aber empfehlenswert. © WAZ | MEINERT, Franz

Auf mehrere Personen verteilt

Was früher die Vormundschaft war, heißt heute Betreuung. Die betreute Person kann ihre Rechtsgeschäfte nur noch mit Zustimmung des Betreuers durchführen. Nicht nur deshalb sollten es in erster Linie Familienmitglieder oder Vertrauenspersonen sein, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden. Es gibt auch Anwälte und Menschen, die das beruflich übernehmen. Ist es nicht geregelt, muss das Gericht einen Betreuer stellen. Die Vollmacht können ein oder mehrere Personen erhalten und man sollte genau festlegen, was darüber alles geregelt werden darf.

Wenn Partner betroffen sind

Stiefel weist auf die Gefahr hin, wenn sich Partner wechselseitig bestimmt haben und dann beide betroffen sind. „Dann kann man auch weitere bestimmen.“ Der Bevollmächtigte sei wie ein Geschäftsführer, der nach bestem Wissen handeln solle.

Verbindliche Vorgaben im medizinischen Bereich

Ein weitere Vollmacht ist die Patientenverfügung, die verbindliche Vorgaben im medizinischen Bereich regelt. Man solle darin nur Grundsätzliches festlegen und sie alle zwei, drei Jahre an die medizinische Entwicklung anpassen. Stiefel empfiehlt, eine solche Verfügung vor allem mit einem Arzt oder einer Fachkraft aus dem Bereich der Palliativmedizin oder eines Hospizes durchzugehen. Sowohl in der Vorsorgevollmacht als auch in der Patientenverfügung können also medizinische Regelungen getroffen werden. Doch was gilt dann vorrangig? „Der Wille des Patienten hat immer Vorrang, daher hat die Patientenverfügung Vorrang vor der allgemeinen Vorsorgevollmacht.“

Auch zur Erstellung der Patientenverfügung empfiehlt sich vorher Rat beim Fachmann  zu holen.
Auch zur Erstellung der Patientenverfügung empfiehlt sich vorher Rat beim Fachmann zu holen. © FUNKE Foto Services | Ingo Otto

Im zentralen Vorsorgeregister

Beide Vollmachten können im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Gerade Behörden bedienen sich dieser Datenbank. Wichtig sei letztlich, dass man die Vollmacht jemandem aushändigt, und, bei Änderungen, auch wieder zurückfordern müsse. Wer sie hat, hat die „Macht“, weshalb sich ein sogenannter „Notfallordner“ eingebürgert habe: „Darin sollte alles Wichtige aufbewahrt werden“, bis der Notfall eintreffe.