HAttingen. . Hegering Hattingen informiert Jäger über die Waffen-Aufbewahrungspflicht. Polizei: Jeder Waffenbesitzer wird unangekündigt besucht
- Stammtisch zum Thema Waffengesetz zog viele Interessierte in die Gaststätte „Zum Deutschen“
- Rechtsanwalt Frank Göpper und Bernd Seifert von der Kreispolizeibehörde referieren
- Tresore zur Aufbewahrung von Waffen müssen höheren Widerstandsgrad haben
Über 50 Besucher füllten den Saal der Gaststätte „Zum Deutschen“, als sich der Hegering Hattingen dort jetzt zu seinem monatlichen Stammtisch traf. Das große Interesse der Waidleute – unter ihnen auch zahlreiche Jägerinnen – hatte seinen Grund. Stand doch ein Thema auf der Tagesordnung, das nicht nur die Jägerschaft in Hattingen seit einiger Zeit umtreibt: Das am 6. Juli in Kraft getretene neue Waffengesetz.
Zum Thema, welche Änderungen sich für Waffenbesitzer insbesondere in Sachen sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition aus der neuen Gesetzgebung ergeben, hatte der stellvertretende Hegeringsleiter Mathias Pauli gleich zwei kompetente Referenten gewonnen: Rechtsanwalt Frank Göpper, Geschäftsführer des bundesweiten „Forums Waffenrecht“, und Bernd Seifert, Fachgebietsleiter Waffenrecht bei der Kreispolizeibehörde in Schwelm (KPB).
Widerstandsgrad „N“ oder „0“ für Waffenschränke
Schusswaffen sicher zu Hause aufbewahren: Bislang hatten Jägern, Sportschützen, Sammlern und anderen legalen Waffenbesitzern dafür Tresore der Schutzstufen „A“ beziehungsweise „B“ ausgereicht. Seit Inkrafttreten des neuen Waffenrechts reicht das nicht mehr aus. Zwar genießen alte Waffentresore der genannten Typen – sofern sie vom früheren Erwerber genutzt werden – einen Bestandsschutz. Neu erworbene Waffenschränke müssen jedoch künftig mindestens dem (höheren) Widerstandsgrad „N“ beziehungsweise „0“ entsprechen.
Eindringlich appellierte Göpper an die Zuhörer, sich in jedem Fall an alle vom Gesetzgeber auferlegten Vorschriften im Umgang, bei der Handhabung und bei der Aufbewahrung von Waffen zu halten. So gelte beispielsweise seit der Novellierung des Waffenrechts, dass Jagdwaffen auf dem Weg zum und vom Revier nur noch in nicht schussbereitem Zustand geführt werden dürften. Auf anderen Wegen als zur Jagd müsse die Waffe sogar in einem verschlossenen Behältnis und in jedem Fall ungeladen transportiert werden.
Unangekündigte Kontrollen durch die Polizei
Wie scharf vor allem die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung im EN-Kreis kontrolliert werden, machte Seifert deutlich. „Jeder Waffenbesitzer wird von uns unangekündigt besucht, wir lassen uns die Unterbringung der Sachen zeigen und fertigen davon ein Protokoll an“, erläuterte der Waffenrechts-Experte der Kreispolizei. Das Protokoll lande dann in der Akte des Waffenbesitzers, der ebenfalls einen Durchschlag des Protokolls erhalte.
Dass so ein Besuch – in der Regel von zwei uniformierten Streifenbeamten und zwei Mitarbeitern der Abteilung Waffenrecht der KPB – möglicherweise aber auch drastische Konsequenzen haben kann, machte Seifert ebenfalls deutlich: In mehreren Fällen sei von Waffenbesitzern – allerdings nicht explizit von Jägern – so massiv gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen worden, dass die Behörde die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen habe.
Erforderliche Zuverlässigkeit wichtig
So seien in einem Fall mehrere Faustfeuerwaffen entgegen der Vorschriften geladen aufbewahrt worden – zwei davon nicht einmal in einem Waffenschrank untergebracht. In solchen Fällen gehe man davon aus, so Seifert, dass dem Waffenbesitzer das fehle, was das Waffenrecht in jedem Fall und neben allem anderen für den Besitz scharfer Schusswaffen voraussetze: die erforderliche Zuverlässigkeit.