Langenberg.. Sie kam wohl schon im Januar 2015 von Wiesbaden nach Langenberg: die Grabplatte mit dem Namen Joachim von Ribbentrops. „Das hätten wir auch nicht verhindern können“, sagte die Stadt jetzt.
„Die Verlegung des Grabsteins mit dem Namen von Joachim von Ribbentrop von Wiesbaden auf den Friedhof Hohlstraße in Langenberg war zulässig!“ Zu diesem Ergebnis kommt die Stadt Velbert nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage um den jüngst auf dem städtischen Friedhof entdeckten Grabstein für den ehemaligen NS-Kriegsverbrecher Joachim von Ribbentrop.
In einer vier Seiten umfassenden Stellungnahme legt Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach nicht nur die straf- und satzungsrechtlichen, sondern auch geschichtliche Aspekte zu dieser Frage dar. Zudem erklärt er, wie die Grabplatte auf die Gruft oberhalb des alten Ehrenmals gelangte: „Mitglieder der Familie Ribbentrop haben seit 2000 das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinander liegenden Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Hohlstraße. Aufgrund einer Umbettung fand im Februar 2015 die Bestattung von Anna Elisabeth von Ribbentrop, genannt Annelies, der Frau des ehemaligen Reichsaußenministers Joachim von Ribbentrop, und von Olga Margarethe Ribbentrop, geborene Prittwitz, seiner Stiefmutter, statt. Die sterblichen Überreste beider Frauen befanden sich zuvor auf dem Friedhof Wiesbaden-Biebrich; auf der dort vorhandenen Grabplatte waren bereits Name und Lebensdaten von Joachim von Ribbentrop eingraviert. Mit der Umbettung wurde auch diese Grabplatte auf den Langenberger Friedhof verlegt.“ Sterbliche Überreste des im Oktober 1946 hingerichteten NS-Außenministers, seien nicht im Grab beigesetzt. Doch selbst dagegen hätte man keine rechtliche Handhabe gehabt: „Es gibt in Deutschland kein allgemeines Verbot für die Bestattung von Kriegsverbrechern.“
Britisches Gutachten von 1945
Das habe bereits ein Gutachten der „British Special Legal Unit“ im Jahr 1945 in ergeben. Blißenbach: „Das Gutachten kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass nach geltender Fassung der deutschen Strafprozessordnung ein Anspruch auf Herausgabe des Leichnams und Durchführung einer einfachen Bestattung bestand.“ Wobei sich die Gutachter keineswegs auf Nazi-Recht beriefen: „Der Leichnam des Hingerichteten ist den Angehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen“, heißt es in § 486 Abs. 5 der Strafprozessordnung für das Deutsche Reich – vom 1. Februar 1877.
„In Anbetracht, dass sogar eine Beisetzung zulässig gewesen wäre, muss erst recht eine Nennung des Namens auf dem Grabstein seiner Familie zulässig sein“, so Blißenbach. Und dass Namen von Verwandten auf Grabsteinen stünden, ohne dass sterblichen Überreste von ihnen im Grab lägen, sei eine „allgemein auf Friedhöfen gewohnheitsrechtlich verfestigte Praxis“.