Velbert. . Eine erste Winter-Kostprobe soll es an diesem Wochenende geben. Technische Betriebe Velbert weisen auf Pflichten rund ums Schneefegen hin. Granulat statt Streusalz bereit halten.

Heute und morgen soll es winterlich kalt werden. Die meisten haben sich schon um Winterreifen gekümmert oder den Garten winterfest gemacht – aber wie steht es mit den winterlichen Pflichten? Ist der Schneeschieber intakt und verfügbar und gibt es ausreichend Streumittel im Haushalt? Denn auch wenn es erst Mitte November ist und viele mit einem Wintereinbruch nicht rechnen, sind sie doch nicht von ihren Pflichten befreit.

„Wir schreiben den Bürgern nicht vor, wann sie sich mit Streumittel bevorraten sollten, aber sie haben die gleichen Pflichten wie wir von den Technischen Betrieben: Sobald Schnee fällt, besteht Räumpflicht“, sagt Michael Gawlik, Disponent für Straßenreinigung und Winterdienst bei den TBV. Egal, ob nun Schneefall oder Glätte vorhergesagt ist oder ob die unvorhergesehen kommt: „Die Gehwege müssen auf einem Meter Breite komplett von Schnee und Eis befreit sein“, weiß der Disponent und ergänzt „werktags von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends, am Wochenende und an Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr.“ In Fußgängerzonen müsse der geräumte Gehbereich mindestens 1,50 Meter breit sein.

Nur Granulat streuen

Wer diesen Pflichten nicht nachkommen kann, „kann Nachbarn oder Unternehmen, die einen Winterdienst anbieten, beauftragen, die Räumarbeiten zu übernehmen.“ Gawlik betont aber: „Die Kontrollpflicht liegt immer noch bei demjenigen, der die Räumpflicht hat.“ Konkret: Ist ein Hauseigentümer nicht zu Hause, der Winterdienst räumt nicht, und es verletzt sich jemand durch die Folge des ungeräumten Gehweges, muss der Hauseigentümer für den entstandenen Schaden haften. „Der Bereich ist komplett von Schnee und Eis zu befreien“, so Gawlik und das auch, wenn sich einige Stellen des frischen Schnees wie Eisschollen hartnäckig festgetreten haben.

„Zudem darf nur mit Granulat oder Sand gestreut werden, da Salz schädlich für die Umwelt ist.“ Aufatmen können die Bürger mit Winterdienstpflichten allerdings bei Dauerschneefall, denn die offizielle Satzung der Technischen Betriebe sagt: „die Räumpflichten beginnen erst nach Ende des Schneefalls.“ Während es schneit, muss also niemand zum Schneeschieber greifen.

Und wenn es darum geht, den Gehweg zu räumen: Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschippt werden, sondern ist, so lang es möglich ist, am Rand des Gehweges aufzuhäufen. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, kann er am Rande der Fahrbahn so gelagert werden, dass er Fußgänger und Autofahrer nicht behindert.