Sprockhövel. Ohne eine Übertragung der Straßenreinigung und der Winterwartung auf die Anlieger wäre die Stadt nicht mehr in der Lage, die bisherige Reinigungsqualität auf den Straßen ohne eine drastische Kosten- und damit verbundene Gebühren-Steigerung aufrecht zu erhalten.
Ohne eine Übertragung der Straßenreinigung und der Winterwartung auf die Anlieger wäre die Stadt nicht mehr in der Lage, die bisherige Reinigungsqualität auf den Straßen ohne eine drastische Kosten- und damit verbundene Gebühren-Steigerung aufrecht zu erhalten.
Am Wochenende, so der stellvertretende Leiter des Tiefbauamtes, Ulrich Höhmann, könnte die Schneefallgrenze bis 300 Meter sinken. Die Höhenzüge der Stadt wären weiß. Aus diesem Grunde weist die Stadt auf den Winterdienst hin.
Von November bis März muss bei Schnee und Eis vor jedem Anwesen der Gehweg geräumt und gestreut werden. Grundsätzlich ist der Eigentümer, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt, für das Räumen vor seinem Haus selbst verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, so besteht diese Pflicht für alle angrenzenden Straßen. Ihnen wurden in der Regel die Reinigung sowie die Winterwartung mit Räum- und Streupflicht durch den Erlass der Straßenreinigungssatzung übertragen.
Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstücks geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern an den Gehwegrand geräumt werden. Zusätzlich sind an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in die Busse von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.
In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr besteht die Räumpflicht. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Einsatz von Salz und sonstigen auftauenden Mitteln ist verboten. Zu verwenden sind abstumpfende Materialien. Der Einsatz von Salz ist nur in witterungsbedingten Ausnahmefällen und zur Beseitigung von Gefahrenstellen erlaubt. Auch Baumscheiben und Grünflächen dürfen nicht mit Salz behandelt werden.