Sprockhövel. Bürgerrechte sind die eine Seite, Bürgerpflichten die andere. Es gibt vieles, was die Bürger im Alltag beachten müssen. Ein Überblick.

Bürgerpflichten. Den Begriff kennt jeder. Doch was heißt das eigentlich? Was zählt dazu? Wozu ist der Bürger wirklich verpflichtet? Hier eine kleine Übersicht.

Hilfeleistung

Bei einem Unfall muss jeder Bürger Erste Hilfe leisten. Viele haben Angst, etwas falsch zu machen und schauen weg. Das ist die falsche Reaktion, und dazu noch strafbar. Als Folge drohen eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Allerdings weist das Gesetz aus, dass sich Helfer nicht selbst in eine erhebliche Gefahr bringen müssen. Ein Notruf ist bei einer körperlichen Auseinandersetzung auch eine Hilfe.

Ausweispflicht

Jeder ist dazu verpflichtet, sich bei Nachfrage der Polizei auszuweisen. Denn wer seine Identität nicht durch den Personalausweis belegen kann, darf von den Beamten festgehalten werden und muss sie zur Dienststelle begleiten. Das Ordnungsamt darf im Notfall auch kontrollieren. Der Ausweis muss aber nicht zwingend mitgeführt werden. „Es besteht keine Verpflichtung und es gibt auch keine Strafe“, sagt Udo Scholz von der Kreispolizei Ennepe-Ruhr. „Aber wenn ein Beamter etwa im Zuge einer Fahndung Ausweispapiere sehen möchte und der oder die Angesprochene kann sie nicht vorweisen, wird er oder sie mit auf die Wache genommen.“

Wahlen

Wählen ist die erste Bürgerpflicht, heißt es im Volksmund. Laut Grundgesetz ist aber keine Pflicht festgelegt. Es besagt, dass jeder wahlberechtigt ist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlen und Abstimmungen sind jedem freigestellt. Wer seine Stimme nicht abgibt, muss keine Konsequenzen fürchten. Etwas anders sieht die Situation für die Wahlhelfer aus. In der Regel stellen die Behörden das Personal. Wenn nicht genug freiwillige Wahlhelfer gefunden werden, können sie verpflichtet werden. Im Notfall kann so auch jeder Bürger zum Wahlhelfer ernannt werden und muss seiner Pflicht nachkommen.

Straßenreinigung

Im Herbst muss das Laub vor dem eigenen Haus entfernt werden, im Winter der Schnee. Nasses Laub stellt eine Rutschgefahr dar. Beim Schneefall gilt: In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss sofort nach Beendigung des Schneefalles geräumt werden. Nach 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen. Der Vermieter kann die Aufgaben auf die Mieter übertragen.

Der Gehweg darf auch nicht durch eine wuchernde Hecke versperrt sein. „Dabei sollte jedoch vor allem bei Grundstücken, die an einen Gehweg, Radweg, an einer Straße oder andere öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, daran gedacht werden, überhängende Äste und anderen Überwuchs regelmäßig zu beseitigen. Sie muss so zurückgeschnitten werden, dass ausreichend Platz und der Weg wieder frei ist“, erklärt Stadtsprecherin Mandana Rasooli. „Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.“

Fundsachen

Wer dem Vorwurf einer Unterschlagung entgehen möchte, wenn er fremde Sachen findet, muss sich an den Besitzer wenden, falls eine Adresse vorliegt. Bei Wertsachen über zehn Euro muss der Finder sich grundsätzlich an das jeweilige Fundbüro oder an die Polizeiwache wenden.

Müllentsorgung

Niemand darf Abfall im öffentlichen Bereich hinterlassen. Es muss aber auch niemand den Müll von anderen aufheben. Der Bürger ist dazu angehalten, die Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen, die bereitgestellt sind. Dazu zählt auch Mülltrennung. Es ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, es wird geahndet, Abfall der Stadt zum Entsorgen oder Befördern zu hinterlassen. In dem Fall droht eine kleinere Geldstrafe. „Sieht ein Polizeibeamter die Ordnungswidrigkeit, werden die Personalien aufgenommen und an das Ordnungsamt weitergegeben“, sagt Udo Scholz von der Kreispolizei.