Sprockhövel. Ein Sprockhöveler besaß Kinderpornografie, verbreitete sie und suchte Nähe zu einem Kind. Warum er trotzdem sehr milde bestraft wurde.

„Man mag sich das Leid der Kinder gar nicht vorstellen“, erklärte der Anwalt in seinem Plädoyer. Daher forderte er für den 46-jährigen Sprockhöveler ein Gesamtstrafmaß von einem Jahr und sechs Monaten und zusätzlich eine Geldstrafe von 1200 Euro. Dem folgte letztlich das Schöffengericht in genau dieser Weise. Angeklagt war der Mann in vier Fällen wegen Verbreitung, in 50 Fällen wegen Besitzes von Kinderpornografie und weil er über einen Chat versucht hatte, sich einem Kind zu nähern.

In den meisten Fällen Mädchenbilder

Schlimme Bilder von Vergewaltigungen von Kindern hatte der Mann besessen. Die Fotos zeigten Kinder im Säuglingsalter bis hin zu 15-jährigen Jugendlichen. In den meisten Fällen handelte es sich um Mädchen, die in die Hände von Männern geraten waren, aber auch kleine Jungen waren nicht verschont geblieben. Zugute gehalten wurde dem Angeklagten sowohl vom Staatsanwalt, als auch von Richter Johannes Kimmeskamp, dass er alle Taten eingeräumt hat.

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Angeklagter legt Karten auf den Tisch

„Er hat hier die Karten auf den Tisch gelegt, dass muss man dem Angeklagten zugute halten.“ Wegen der „Qualität“ der Bilder, wenn man hier überhaupt von Qualität sprechen könne, sah der Staatsanwalt keine Chance, es bei einer Geldstrafe zu belassen. Außerdem wiege die Vielzahl des Materials, das der Angeklagte besessen hat, doch ausgesprochen schwer, sagte er.

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Geständnis vereinfacht den Prozess

Die Taten waren alle in der ersten Hälfte des Jahres 2021 passiert. Da hatte der Sprockhöveler noch Glück. Denn ab der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber das Strafmaß noch einmal deutlich angehoben. Während es bis dahin keine Mindeststrafe für die Verbreitung kinderpornografischer Schriften gab, lautet jetzt das Mindestmaß: ein Jahr Freiheitsstrafe. Der Anwalt des 46-Jährigen betonte, dass sein Mandant durch sein umfassendes Geständnis viel vereinfacht habe. Das müsse ganz besonders zugunsten des Angeklagten gewertet werden.

Therapie erwogen

„Er hat sich von solchen Taten abgewandt und vielleicht sollte man über eine zusätzliche Bewährungsauflage in Form einer Therapie nachdenken“, regt er an. Er gab allerdings auch zu bedenken, dass es nicht zuletzt durch die vergangenen Coronajahre nicht einfach sei, einen Platz bei Therapeuten zu bekommen. Aber: „Ich bitte für meinen Mandanten um eine milde Bewährungsstrafe.“

Die Sache mit dem Führungszeugnis

Das Schöffengericht folgte dann dem Antrag der Staatsanwaltschaft, ohne eine Therapie zusätzlich als Auflage mit in das Strafmaß zu nehmen. Es kam auch zur Sprache, dass es durchaus sein kann, dass der Angeklagte, der im Sicherheitsbereich arbeitet, bei einem Wechsel des Arbeitgebers ein Führungszeugnis vorlegen muss und durch das Urteil Probleme bei der Arbeitssuche bekommt.

Lange Bewährungszeit festgelegt

Zugute hielt das Schöffengericht dem Sprockhöveler, dass er nicht vorbestraft ist. Er stand wegen der Taten zum ersten Mal vor Gericht. Wegen der Vielzahl der Straftaten wurde eine ausgesprochen lange Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt. Darauf wies Richter Johannes Kimmeskamp hin. „Man hat die Möglichkeit, eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festzusetzen. Wir haben bewusst vier Jahre gewählt.“ An das Kinderhospiz in Wuppertal muss der Angeklagte außerdem die 1200 Euro Strafe bezahlen. Der Richter wies noch einmal deutlich darauf hin, dass der Sprockhöveler sich in den nächsten vier Jahren keine Straftaten mehr leisten darf. Sonst muss er die anderthalb Jahre Freiheitsstrafe tatsächlich im Gefängnis absitzen, weil dann die Bewährung aufgehoben wird.

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