Auszubildende sind vom ersten Arbeitstag an in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt, dies erklärt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland. Im Fall der Fälle haben Berufseinsteiger Anspruch aus dem Vorsorgepaket der Versicherung. Verursacht etwa ein schwerer Arbeitsunfall eine volle Erwerbsminderung, können sie Rente erhalten. Diese hat volle Lohnersatzfunktion. Der besondere Schutz gilt auch bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Grundsätzlich genügt auch hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn zum Unfallzeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Auszubildende sind auch dann geschützt, wenn sie wegen eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können und voll erwerbsgemindert werden. Hier gilt die Sonderregel, dass die Rentenvoraussetzungen schon dann erfüllt sind, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Die normale Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Das gilt auch dann noch, wenn die volle Erwerbsminderung bis zu sechs Jahre nach dem Ende einer Ausbildung eintritt. Auch bei Berufsanfängern gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Um den Versicherten nach Unfall oder Krankheit den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, wird zunächst alles getan, um ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederherzustellen. Diese Rehabilitationsleistungen sind im Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten.