Oberhausen. . Georg Jünger fragt sich, warum die Oberhausener Polizei erst Monate nach einer Tat Bilder von Tätern veröffentlicht. Die Behörde klärt über die rechtlichen Hintergründe auf.

Einer jungen Frau wird im September 2013 die Brieftasche gestohlen. Die Täterin kann zwar flüchten, wird jedoch dabei gefilmt, wie sie wenige Minuten später die ebenfalls erbeutete EC-Karte an einem Geldautomaten einsetzt. Leser Georg Jünger fragt sich nun, warum die Polizei Fotos der Räuberin erst jetzt veröffentlicht hat, Monate nach der Tat. „Warum dauert das so lange, bis die Beamten aktiv werden?“ Die NRZ hakte bei der Polizei nach.

„Es ist keinesfalls so, dass die Beamten auf der faulen Haut liegen und ihre Arbeit nicht erledigen“, erklärt Behördensprecher Andreas Wilming-Weber. Dass die Veröffentlichung von Bildern ein langer Vorgang sei, habe gute Gründe. „Denn auch Täter haben Persönlichkeitsrechte.“

Darum gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf. „Zunächst einmal werden die Anzeigen in der Regel erst dann erstattet, wenn der Betrug auf dem Kontoauszug von den Geschädigten entdeckt wird. Da kann es schon einmal ein paar Tage dauern, bis wir überhaupt eine Anzeige vorliegen haben.“

Öffentlichkeitsfahndung nur mit Gerichtsbeschluss möglich

Wenn der zuständige Ermittler dann von den Firmen oder Geldinstituten die Bilder oder Videoaufnahmen anfordert, dürfen diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nur herausgegeben werden, wenn ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen vorliegt. „Der Ermittler beantragt dieses Ersuchen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Wenn das Bildmaterial dem Ermittler dann vorliegt, werden in der Regel erst einmal alle ermittlungstaktischen Maßnahmen angewendet“, berichtet Wilming-Weber.

Erst wenn diese keinen Erfolg gebracht haben, wird eine Öffentlichkeitsfahndung vorbereitet. Dafür ist jedoch ein Gerichtsbeschluss notwendig. „Diesen Beschluss beantragt der Ermittler wieder über die zuständige Staatsanwaltschaft“, sagt der Polizeisprecher.

Erst wenn der Gerichtsbeschluss dann dem Ermittler vorliegt, darf die Polizei mit den Fotos in der Öffentlichkeit fahnden.