Seit dem 1. Juli 2013 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen wurden um gut 1,5 Prozent erhöht. Das macht bei Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe einen Freibetrag von 1050 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig mindestens 1045,04 Euro geschützt.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale lohnt es sich, genau zu prüfen, ob die Schuldner die neuen Pfändungsfreigrenzen einhalten.
– Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2013 zur Auszahlung gelangen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch ohne Übergangsregelung und müssen von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto berücksichtigt werden. Durch die Erhöhung kann ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem Nettoeinkommen von 1300 Euro jetzt 1121,53 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in der Oberhausener Verbraucherzentrale.
– Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto für die Kreditinstitute.
– Rückforderung: Überweisen Firmen, Sozialversicherungen oder Banken versehentlich nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
– Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheiden: Bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Freigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist etwa bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden.
Liegt der Bescheid eines öffentlichen Gläubigers vor, wird bei diesem die Änderung beantragt.