Die Sommerferien stehen vor der Tür. Doch: Wenn Arbeitslose in den Urlaub fahren wollen, müssen sie einiges beachten. Die Agentur für Arbeit Oberhausen/Mülheim weist darauf hin, dass es für diesen Fall eine klare gesetzliche Regelung gibt.

Verreist ein Arbeitsloser ohne vorherige Absprache mit der Agentur für Arbeit, besteht für die Dauer seiner Abwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bereits ausgezahlte Leistungen fordert das Amt zurück, der Krankenversicherungsschutz wird unterbrochen.

Nicht nur für Urlaubsreisen

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher mitgeteilt werden.

Arbeitslose, so die Agentur, könnten für maximal drei Wochen pro Jahr in Urlaub fahren, wenn sie weiter das Arbeitslosengeld erhalten wollen. Allerdings werde die Reise nur dann genehmigt, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist.

Auch Abwesenheiten von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres kann die Agentur für Arbeit unter Umständen erlauben. Der Haken: Das Arbeitslosengeld wird dann aber nur in den ersten drei Wochen gezahlt.

Arbeitslose, die aufs gesamte Jahr gerechnet mehr als sechs Wochen verreisen möchten, haben für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es bei der Arbeitsagentur. Die Nummer der kostenfreien Telefon-Hotline: 0800 4 5555 00.