Udo Spiecker, Geschäftsführer der Alteneinrichtungen ASO, weist die Anschuldigungen des früheren Betriebsratschefs Schmitz („Da herrschen Angst und Schrecken“) als unwahr zurück. Spiecker schreibt:

„Es ist betrüblich, dass Herr Schmitz so viele Jahre nach seinem Ausscheiden seinen Groll mir gegenüber noch nicht überwunden hat. Aber auch seine Verbitterung gibt Herrn Schmitz nicht das Recht, unwahre Dinge zu behaupten: Es ist völlig abwegig, dass Herr Schmitz ,in Spieckers Ungunst gestanden’ haben will, weil er sich ,auch für Schwerbehinderte eingesetzt hatte’. Herr Schmitz musste sich vielmehr bereits 1998 bis zu seiner Wahl als Betriebsrat 2002 arbeitsrechtliche Verfehlungen vorhalten lassen. Die ASO ist sich ihrer Verantwortung gegenüber Schwerbehinderten bewusst. Die Beschäftigungspflicht wird mehr als erfüllt.

Herr Schmitz wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt und von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Er selbst hat nach seiner Wahl erklärt, seine Aufgabe allein darin zu sehen, ,dem Geschäftsführer das Leben schwer zu machen’.

Herr Schmitz hat vergessen, dass es nicht meine Kritik an seiner Amtsführung als Betriebsratsvorsitzender war, die ihn in dieser Funktion hatte scheitern lassen. Vielmehr hat er die eigenen Kollegen des Betriebsrates verprellt, deren Vertrauen aufs Spiel gesetzt und verloren. Herr Schmitz dürfte der erste Betriebsratsvorsitzende eines Oberhausener Unternehmens gewesen sein, der von den Betriebsratskollegen abgewählt und dessen Freistellung aufgehoben worden ist. Herr Schmitz mag sich als Opfer fühlen, war aber nicht Opfer, sondern für sein Verhalten verantwortlicher Täter. Die von Herrn Schmitz behaupteten ,Bespitzelungen’ oder „Kontrollanrufe“ entspringen ebenso seiner Fantasie wie das ,Durchwühlen der Papierkörbe einzelner Beschäftigter’ oder Krankenstände von ,17%’.

Als Geschäftsführer hatte ich kein einziges Mal in die Arbeit des Betriebsrates ,massiv eingegriffen’. Vielmehr habe ich zu jeder Zeit Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gelegt.

Herr Schmitz wurde nicht entlassen. Vielmehr hatte das Beschäftigungsverhältnis ein einvernehmlich verabredetes Ende gefunden.

Herr Schmitz ist nach seiner Abwahl als Betriebsratsvorsitzender und Aufhebung seiner Freistellung nicht ,auf einen Hilfsplatz ohne Computer abgeschoben worden’. Ihm wurde als Büro der gleiche Raum zur Verfügung gestellt, in dem er vor seiner Freistellung bereits 21 Jahre tätig gewesen war.

Herr Schmitz hatte sich während seiner Freistellung sehr häufig außerhalb des Unternehmens aufgehalten. Nach Aufhebung dieser Freistellung wurde ihm vorgegeben, sich künftig abzumelden, wenn er den Gebäudeteil verlassen wollte, in dem sich sein Büro befand.“