Der Geschäftsführer der Alteneinrichtungen der Stadt Oberhaus (ASO), Udo Spiecker, weist die Vorwürfe von ASO-Aufsichtsratsmitglied Hans-Jürgen Nagels (CDU) scharf zurück. „Es existiert kein Klima der Angst unter unseren Mitarbeitern“, sagt Spiecker. Auch gebe es weder zu wenig Personal noch übermäßig viele Abmahnungen. Alle ASO-Häuser seien 2012 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit „Sehr gut“ bewertet worden – auch die Bewohner-Zufriedenheit.

Spiecker hält die Zahl der Abmahnungen für unauffällig: „Von unseren 415 Mitarbeitern haben in den vergangenen zwei Jahren zehn Personen Abmahnungen erhalten.“

Fall 1 und 2: Zwei Personen hätten sich am Essen der Bewohner bedient. „Das ist verboten“, sagt Spiecker. Abmahnung müssten sein.

Fall 3: Die 1. Abmahnung gab es für eine Person, weil Angehörige einer alten Dame, die bei Notfällen ausdrücklich um Benachrichtigung auch in der Nacht gebeten hatten, nicht informiert worden seien, als die Seniorin nachts stürzte und ins Krankenhaus kam. Die zweite Abmahnung folgte, weil eine Aufgabe nicht erledigt, Medikamente nicht bestellt worden seien. Die dritte wegen Missachtung der Hygieneregeln: „Es wurde Schmuck getragen, obwohl das verboten ist.“

Fall 4: Eine Person habe angerufen, gesagt, sie sei müde. Die Kollegin am Telefon habe geraten, einen Tag frei zu nehmen. „Nö, dann bin ich krank“, habe die Person gesagt. Die Folge: eine Abmahnung.

Fall 5: Eine Person sollte eine Beiratssitzung protokollieren. Habe Infos ausgelassen, sich geweigert, das Protokoll zu ergänzen. Es gab eine 1. Abmahnung. Die 2. Abmahnung folgte mit der Androhung, das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zu kündigen. Es kam zur Kündigung. Bei einem Termin vor dem Arbeitsgericht erklärte Spiecker die Kündigung als gegenstandslos, die Person habe sich entschuldigt.

Fall 6: Bei einer Person seien mangelhafte Deutschkenntnisse aufgefallen. Trotz Unterstützung habe diese keine Abhilfe geschaffen. Es folgten eine schriftliche und eine mündliche Abmahnung.

Fall 7: Nach zweijähriger Krankheit habe eine Person ihre Krankenunterlagen im Zuge der betrieblichen Wiedereingliederung weder dem Betriebsarzt vorgelegt noch ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden wollen. Die Folge: zwei Abmahnungen, ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Die Person sei zum Betriebsarzt gegangen, die Abmahnungen seien gegenstandslos geworden.

Fall 8: Eine Person wird zwei Mal abgemahnt wegen eines Dienstplanes, der nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei.

Fall 9: Eine Person habe einer Bewohnerin, die zu einem anderen Gebäudeteil gehört, ein Essen der falschen Abteilung gegeben und sich selbst am Essen bedient: zwei Abmahnungen.

Fall 10: Zwei Abmahnungen für nicht korrekte Krankmeldungen.