Oberhausen. In einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer die eigenen Interessen bei Geschäftsunfähigkeit im Alter vertreten soll.

Ein Unfall, eine schwere Krankheit – oder altersbedingte Probleme: Jeder Mensch kann plötzlich – und unabhängig vom Alter – in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Was aber passiert, wenn ein Mensch nicht mehr selbst entscheiden kann? Wer regelt dessen Angelegenheiten? Wer kümmert sich etwa um die Bankgeschäfte, wer sucht ambulante Hilfen, wer kündigt die Wohnung, wer macht den Vertrag mit einem Pflegeheim?

„Das Optimalste wäre, wenn jeder rechtzeitig zum Notar ginge und eine Vorsorgevollmacht anfertigen lassen würde“, erklärt Richter Peter Dück vom Oberhausener Amtsgericht. In einer solchen Vollmacht wird festgelegt, wer die Interessen des Betroffenen in einer Notsituation vertreten soll. „Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen“, sagt Dück. Der Bevollmächtigte kann je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Form der Pflege – also auch einer Heimunterbringung – oder über medizinische Behandlungen entscheiden.

Vollmacht frühzeitig augsetzen

„Eine Vorsorgevollmacht ist eine sinnvolle Sache“, betont Dück. Sie sollte allerdings frühzeitig aufgesetzt werden, zu einem Zeitpunkt, an dem der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne „geschäftsfähig“ ist. Theoretisch genügten schon eine handschriftliche Vollmacht oder der ausgefüllte Vordruck des Justizministeriums; wer auf Nummer sicher gehen will, lässt die Vollmacht notariell beglaubigen. Denn bei einer Bank – aber auch in anderen Behörden und Einrichtungen – werden in der Regel nur notariell beurkundete Vollmachten berücksichtigt.

„Mit einer Vorsorgevollmacht hat man im Fall der Fälle deutlich weniger Probleme“, weiß Dück. Denn im Krankheitsfall gebe es keine gesetzliche Vertretungsmacht von Angehörigen untereinander. „Das bedeutet, dass normalerweise kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn man irgendwann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.“

Ersatzbevollmächtigten benennen

„Man sollte sich gut überlegen, wem man eine Vollmacht erteilt“, betont Rechtsanwältin Dagmar Vogel. Man müsse der Person uneingeschränkt vertrauen können. „Und man muss ihr auch zutrauen, dass sie mit der Betreuung nicht überfordert ist und im Sinne des Betreuten handelt.“ Es sei zudem empfehlenswert, nicht nur einen Bevollmächtigten, sondern für den Fall der Fälle auch einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen.

In der Regel sei eine solche Vollmacht sofort wirksam. „Den Zeitpunkt, ab wann die Vollmacht verwendet werden darf, sollte man daher in einem zusätzlichen Vollmachtsvertrag festlegen“, rät Vogel. Grundsätzlich kann man die Vollmacht zu Hause bei sich aufbewahren. Besser sei es, die Urkunde beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer anzumelden. So werde sichergestellt, dass das Betreuungsgericht von der Vollmacht erfährt, wenn es die Einrichtung einer Betreuung prüft.

Falls keine Vollmacht vorliegt, wenn ein Mensch wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, ernennt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. „Im Regelfall wird ein Angehöriger bestimmt“, erklärt Dück, „es kann jedoch auch ein Außenstehender sein“ – etwa, wenn ein Interessenkonflikt zu befürchten ist.

Ein solches Verfahren kann durchaus zwei bis drei Wochen dauern. „In dieser Zeit kann dann nichts entschieden oder gemacht werden“, erklärt Dück. Dem rechtlichen Betreuer wird vorgeschrieben, welche Aufgaben er übernehmen darf; er wird regelmäßig kontrolliert und muss sich rechtfertigen. „Berufsbetreuer haben oft einen schlechten Ruf“, weiß Dagmar Vogel. Obwohl es laut Gesetz keine Entmündigung mehr geben soll, werde die Betreuung von den Betroffenen und ihren Angehörigen häufig so empfunden; nicht jede Entscheidung sei auf Anhieb nachvollziehbar. Dagmar Vogel weiß: „Es ist eine schwere Aufgabe, für das Leben eines anderen Menschen Entscheidungen zu treffen.“