Ob Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder der Disco-Besuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und setzt die dazu passenden Regeln. So ist in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt werden. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben, beziehungsweise deren Verzehr unter 16-Jährigen nicht gestattet werden.