Dass tatsächlich jeder Oberhausener sein eigenes Osterfeuer aufschichten und abbrennen darf – diese Meldung wollte WAZ-Leser Wolfgang Stammen nicht glauben. Deshalb vertiefte er sich in die Satzung zur öffentlichen Ordnung – und wurde fündig. Dort heißt es nämlich: „Das Abbrennen von Osterfeuern in der Zeit von Karsamstag bis Ostersonntag und Martinsfeuern in der Zeit sieben Tage vor und sieben Tage nach dem Fest ist in Verbindung mit Umzügen oder Veranstaltungen zum Zwecke des Brauchtums erlaubt.“ Damit, so Stammens Meinung, sei klar, dass nicht jeder sein privates Feuerchen abbrennen dürfe.

Josef Roguski, Fachbereichsleiter für Ordnungsangelegenheiten, muss ihn jedoch eines Besseren belehren: „Der Passus mit Umzügen oder Brauchtumsveranstaltungen bezieht sich allein auf Martinsfeuer.“ Also dürfe jeder ein Osterfeuer abbrennen, sofern er die Bedingungen beachtet – also trockenes Holz nutzt, das Feuer beaufsichtigt und Gefährdung und Belästigung anderer Personen vermeidet. Probleme erwartet Roguski nicht. „Die Zahl der Beschwerden war in den letzten Jahren vernachlässigbar.“ Auch jetzt wird das Ordnungsamt nur auf Anzeigen aktiv.

Beim Naturschutzbund (Nabu) Oberhausen steht man den Osterfeuern skeptisch gegenüber, denn: „Die Feinstaubbelastung steigt infolge der Feuer enorm an. Dies kann durch die Werte der Messstationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv) belegt werden.“ Zwar wurden die Oberhausener Werte im letzten Jahr nicht gemessen, zum Vergleich jedoch: In der Nachbarstadt Bottrop wurde im letzten Jahr zu Ostern ein Feinstaubwert von 135 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft gemessen. Der Grenzwert liegt bei 50 Mikrogramm und der darf nur an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Damals hat die Inversionswetterlage jedoch zusätzlich verhindert, dass der Rauch der Feuer abzog.

Private Osterfeuer verbieten, das kann nur die Politik durch eine Satzungsänderung.