Beim Mieterschutzbund Oberhausen kennt man den berüchtigten Paragrafen 573a. „Etwa fünf bis sechs Mal im Jahr müssen wir uns in unseren Büros in Mülheim, Oberhausen und Essen damit auseinandersetzen“, sagt Geschäftsführer Harald Bartnik. Viel Hoffnung kann der Rechtsanwalt dem Ehepaar Panek nicht machen. Der Vermieter sei nun einmal nicht verpflichtet, Gründe für die Kündigung zu nennen. In derartigen Fällen sei der Mieter quasi hilflos. Als dieses Gesetz erlassen wurde, hatte man im Hinterkopf, dass sich Parteien, die sich absolut nicht mehr verstehen, leicht trennen können. Dabei hatte man vor allem an Einliegerwohnungen gedacht. Wenn die vermietet sind, ist das Verhältnis ja besonders eng“, erläutert Bartnik die Hintergründe. Der Gesetzestext sei aber derart schwammig, dass der Paragraf mittlerweile auf jedes Zweifamilienhaus angewendet wird. „Die jetzige Fassung des Gesetzes ist zu weit. Dadurch wird es natürlich ausgenutzt. Das ist aber leider nicht zu ändern, schließlich gibt es dieses Recht nun einmal.“ Jeder Mieter habe im Kopf, nur gekündigt zu werden, wenn er sich etwas hat zuschulden kommen lassen. In diesem einen Fall sei es jedoch leider anders. Was kann man gegen diesen Paragrafen tun? „Die einzige Möglichkeit, die ein Mieter in einem Zweifamilienhaus, das er sich mit seinem Vermieter teilt, hat, ist es, dieses Sonderkündigungsrecht schon im Mietvertrag auszuschließen.“ Ansonsten sei der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung genauer zu definieren und einzuschränken, „beispielsweise auf Zweifamilienhäuser mit gemeinsam genutztem Flur oder Keller“.