Oberhausen. Mehr Sport gehört zu den häufigsten Vorsätzen fürs neue Jahr. Doch wer einen Vertrag mit einem Fitness-Studio abschließt, sollte genau hingucken.

Viele Menschen starten mit guten Vorsätzen ins neue Jahr. Ganz oben auf der Liste meist: Mehr Sport treiben. Deshalb locken Fitness-Studios zu Jahresbeginn häufig mit Rabatten. Doch wichtig sind auf Dauer die regulären monatlichen Beiträge und die bewegen sich zwischen zehn und mehr als 100 Euro. Ein Vergleich ist ratsam. Worauf dabei zu achten ist, erläutert Petra Gülker von der Oberhausener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

Gut prüfen, bevor man sich bindet

„Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen“, rät Gülker. Ein kostenloses Probetraining sei empfehlenswert. Einen Vertrag sollte man am besten nicht direkt vor Ort unterschreiben, sondern erst in Ruhe zu Hause durchlesen. „Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Seniorinnen und Senioren oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.“

Die passende Vertragslaufzeit wählen

In der Regel werden Fitness-Studio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. „Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren“, erläutert die Verbraucherschützerin.

Nachträgliche Preiserhöhungen

Zurzeit erhöhten viele Fitness-Studios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. „Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist aber nicht ohne weiteres möglich.“ Verträge seien grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. „Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitness-Studio den Preis anpassen darf.“ Viele dieser Klauseln seien zu unbestimmt formuliert und „sind daher nicht wirksam“. Oder beide Vertragsparteien müssten sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kundinnen und Kunden müssen also zustimmen.

Petra Gülker von der Verbraucherzentrale in Oberhausen.
Petra Gülker von der Verbraucherzentrale in Oberhausen. © FUNKE Foto Services | Gerd Wallhorn

Wichtig: Kunden können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitness-Studio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kunden stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch auch in diesen Fällen durch eine ordentliche Kündigung mit den vereinbarten Fristen beenden.

Fristgerecht kündigen

Fitness-Studio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. „Dabei ist die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann“, betont Gülker. Das gehe zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per Mail sei zulässig. „Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitness-Studio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.“ Seit dem 1. Juli 2022 können viele Verträge zudem auf der Webseite des Anbieters über den sogenannten Kündigungsbutton beendet werden.

Weiterführende Infos und Links

Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitness-Studios ist im Internet unter folgender Adresse zu finden: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641

Mehr zur Rechtsberatung (kostenpflichtig) unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439