Oberhausen. Die Energiekrise spüren natürlich auch Politikerinnen und Politiker in Oberhausen am eigenen Leib. Einige finden es bei Sitzungen viel zu kühl.

Es soll ja Bürgerinnen und Bürger geben, die irrtümlicherweise glauben, dass alle Politikerinnen und Politiker über den Dingen schweben und längst die Bodenhaftung verloren haben. Dass dem nicht so ist, zumindest nicht bei den ehrenamtlich tätigen, rührigen Kommunalpolitikern des Oberhausener Stadtrates, konnten Beobachter bei der vergangenen Ratssitzung im Saal Berlin der Luise-Albertz-Halle erlauschen.

Denn: Auch die 58 anwesenden gewählten Repräsentanten der Demokratie nebst Stadtspitze und hilfreichen Organisatoren der Sitzung müssen frieren. Und das auch noch amtlich angeordnet. Gleich zu Beginn der viereinhalb-stündigen Ratssitzung sah sich Oberbürgermeister Daniel Schranz (CDU) nämlich gezwungen, eine kleine Beschwerde einzelner Ratsherren und -frauen zu behandeln.

Denn eine Woche zuvor tagte im gleichen Saal, im größten der Stadthalle, der Haupt- und Finanzausschuss. Und hier kam es den einen oder der anderen ein wenig zu kühl vor. Deren Wunsch: Man möge doch wenigstens während der Ratssitzung den Saal so hochheizen, dass sich man und frau bei den üblichen stundenlangen Sitzungen nicht verkühlen.

Doch diese Bitte musste der Vorsitzende des Rates, also Daniel Schranz, kühl zurückweisen – mit dem Hinweis auf die „EnSikuMaV, die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“. Süffisant fuhr er nach Nennung des komplizierten Namens der Verordnung fort: „Es ist beeindruckend, zu welchen Wortschöpfungen der Staat immer wieder in der Lage ist.“ Wie dem auch sei: „Nach der Verordnung darf man in öffentlichen Gebäuden nur noch begrenzt heizen – und zwar höchstens bis auf 19 Grad.“

Tatsächlich heißt es in Paragraf 6 der Verordnung: „Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden – für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius.“ Die Verordnung ist bereits am 1. September 2022 in Kraft getreten und endet am 28. Februar 2023.