Oberhausen. Bestimmte Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können mit dem Taxi zum Impfzentrum fahren - die Kosten werden teils übernommen.

Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sich in bestimmten Fällen die Taxifahrten zum Impfzentrum bezahlen lassen. Auf diese grundsätzliche Regelung für Kassenpatienten weist die Krankenkasse Barmer in einer Pressemitteilung hin.

„Die Fahrtkosten können all denjenigen erstattet werden, die auch sonst zu ambulanten Behandlungen einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme haben“, sagt der Oberhausener Barmer-Regionalgeschäftsführer Matthias Czelustek. Ausdrücklich gelte das für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5. Auch für Menschen mit Pflegegrad 3 ist eine Erstattung möglich, wenn deren Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist.

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Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, auf dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit angegeben ist (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“), kann sich die Fahrtkosten zur Impfstelle von seiner Krankenkasse erstatten lassen.

Um die Kosten auch bei Taxifahrten erstatten zu können, benötigen die Krankenkassen allerdings eine ärztliche Verordnung. „Diese Transport-Verordnungen können nicht von Seiten der Impfzentren ausgestellt werden, nur vom behandelnden Arzt“, informiert Czelustek. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Impflinge pro Taxi-Fahrt fünf bis zehn Euro als Zuzahlung selbst übernehmen müssen.

Die Regelung der Krankenkassen gilt nicht nur für Taxi-Fahrten: Auch für Fahrten mit dem privaten Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Erstattung der Fahrtkosten von den erwähnten Personengruppen beantragt werden. Die Barmer bietet eine kostenlose telefonische Beratung ihrer Mitglieder zum Thema an - unter der Rufnummer: 0800-333-1010.