Oberhausen. Betrug per Internet – mit diesem Delikt hatte sich jetzt das Schöffengericht zu befassen. Auf der Anklagebank: ein Ehepaar aus Oberhausen.

Wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges verurteilte das Schöffengericht am Amtsgericht Oberhausen jetzt ein Ehepaar aus Oberhausen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Ein großer Teil dieses Betruges vollzog sich online, die Schadenssumme beläuft sich auf über 22.000 Euro.

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Das Tatprinzip: Die entsprechenden Waren wurden meistens im Internet angeboten; Kunden aus ganz Deutschland leisteten dafür Anzahlungen, das Bestellte traf jedoch nie bei ihnen ein. 45 Fälle waren jetzt vor dem Schöffengericht angeklagt; zunächst wurden Autos offeriert, danach zum Beispiel in größerem Stil Thermomixer oder auch mal Nike-Markenschuhe.

Während der angeklagte Ehemann (34) die Tatvorwürfe rundum einräumte, stritt die angeklagte Ehefrau (32) jede Tatbeteiligung komplett ab. Vor diesem Hintergrund entfaltete sich unter Vorsitz von Richter Marc Voosen eine detailreiche Beweisaufnahme, in der es vor allem immer wieder um diverse Konten ging, die zur Abwicklung des umfangreichen Betrugs genutzt wurden; darunter zum Beispiel ein Gemeinschaftskonto, das seit Mitte 2018 bestand.

Angeklagte: „Ich wusste davon nichts!“

Gleichwohl beharrte die Angeklagte darauf, von den betrügerischen Machenschaften im Internet und den entsprechenden Zahlungseingängen nie etwas bemerkt zu haben: „Ich wusste nicht, dass mein Mann übers Internet Sachen verkauft.“ Im Verlauf der Verhandlung vor dem Schöffengericht ging es auch um die dafür verwendeten Handy-Nummern und die entsprechenden WhatsApp-Chats, in denen sich zum Beispiel das Profilbild der Angeklagten findet und ihr Vorname. Die 32-Jährige erklärte immer wieder ihre Unschuld, brach mehrfach in Tränen aus und behauptete: „Ich hatte zum Zeitpunkt dieser Taten überhaupt kein eigenes Handy.“ Der Ehemann unterstützte diese Argumentation: „Meine Frau wusste von alldem nichts.“ Er habe seinen Drogenkonsum mit dem erbeuteten Geld finanzieren wollen.

Es gibt jedoch Unterschriften mit dem Namen der Ehefrau unter Bankdokumenten, es existiert sogar ein eigenes Konto der 32-Jährigen, auf dem laut Beweisaufnahme Anzahlungen der per Internet betrogenen Kunden eingingen. Und: Die Angeklagte ist einschlägig vorbelastet, wurde wegen Betrugs bereits zu einer einjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Zum Tatzeitpunkt lief diese Bewährung noch. Vor diesem Hintergrund erschienen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Schöffengericht die Unschulds-Beteuerungen der Frau wenig glaubhaft.

§ 263 StGB: Bis zu fünf Jahre Haft

Das Delikt des Betruges bzw. dessen Ahndung ist im § 263 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Grundsätzlich ist eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren möglich, in besonders schweren Fällen von bis zu zehn Jahren.

Gegen das jetzt erfolgte Urteil des Schöffengerichts sind Berufung bzw. Revision möglich.

In zwei der angeklagten 45 Fälle wurde das Verfahren nach § 154 Strafprozessordnung eingestellt, so dass 43 Fälle übrig blieben, über die zu urteilen war: Der Staatsanwalt plädierte für eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung für die Ehefrau – bei einer Einzelstrafe von einem Jahr; für den Ehemann, zuvor schon einmal zu Geldstrafen verurteilt, forderte die Anklagebehörde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung – bei einer Einzelstrafe von zehn Monaten. Die Anwältin der Ehefrau forderte Freispruch für ihre Mandantin, der Verteidiger des Mannes plädierte für eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung für seinen Mandanten.

Keine Bewährung

Das Schöffengericht schloss sich nach recht kurzer Beratung vollumfänglich dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an – Freiheitsstrafen ohne Bewährung also für beide Angeklagten. Es könne bei all den vorliegenden Indizien keinen vernünftig begründeten Zweifel daran geben, dass die 32-jährige Ehefrau in den Internet-Betrug mit eingebunden gewesen sei, so Richter Marc Voosen. Der Richter ließ dabei anklingen, dass nach seiner Überzeugung wahrscheinlich sogar ein erheblicher Impuls zu dem gemeinsamen Betrug per Internet von der Angeklagten ausgegangen sei.