Oberhausen. Das Coronavirus verhagelt Reisenden den Osterurlaub. Verbraucherschützer erklären, welche Rechte und Möglichkeiten Kunden nun haben.

Die Osterferien stehen vor der Tür. Doch das Coronavirus macht auch in der klassischen Reisezeit den Menschen einen Strich durch die Rechnung. Deutschland hat die Grenzen geschlossen und eine weltweite Reisewarnung bis Ende April ausgesprochen. Auch innerdeutsche Reisen sind aufgrund der bundesweiten Kontakt- und Ausgangssperren nicht mehr möglich. Welche Rechte und Möglichkeiten haben Urlauber dieser Tage? Die Oberhausener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale gibt Antworten.

Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis Ende April bevorstehende Pauschalreisen kostenlos storniert werden. Das gilt für innerdeutsche und Reisen ins Ausland sowie auch für einzeln gebuchte Leistungen – zumindest dann, wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. Anders ist es, wenn etwa die individuelle Buchung einer Unterkunft direkt beim Anbieter im Ausland erfolgt ist.

Gutschein statt Geld?

Wer erst nach April 2020 eine Reise plant, läuft bei einer frühen Stornierung Gefahr, nicht unter den beschriebenen Schutz zu fallen und auf Stornierungskosten sitzen zu bleiben. Reisewillige könnten laut Verbraucherschützer zunächst abwarten, erfahren aber im Zweifel erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet.

Die Experten beobachten zunehmend, dass Reiseunternehmen kein Geld mehr erstatten, sondern auf Gutscheinlösungen bestehen. „Dies entspricht nicht der geltenden Rechtsgrundlage“, sagen die Verbraucherschützer. Kunden sollten dennoch überlegen, ob im Sinne einer einvernehmlichen Einigung ein Gutschein nicht auch eine sinnvolle Option sein könnte.

Wie sieht es mit Restzahlungen für Urlaube aus, die im Mai stattfinden sollen? Die Experten raten dazu, zunächst Kontakt zum Reiseunternehmen aufzunehmen. Rechtlich gilt, dass – sollte eine für Mai oder später anstehende Reise noch nicht vom Veranstalter abgesagt worden sein – grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, vereinbarte Restzahlungen termingerecht zu zahlen. Andernfalls könnten Mahnkosten oder Schadensersatzpflichten entstehen.

Flugpreis muss erstattet werden

Der Preis für abgesagte Flüge muss erstattet werden. Ob zusätzlich auch ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung entsteht, hängt dagegen davon ab, ob sich das Flugunternehmen auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt im Zweifelsfall, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Weitere Informationen gibt es bei der Verbraucherzentrale. Persönliche Beratungen werden derzeit ausschließlich telefonisch durchgeführt, 0208–91108601, Infos auch per E-Mail an oberhausen@verbraucherzentrale.nrw.