Oberhausen. Gibt es einen Versicherungsschutz gegen die Auswirkungen des Corona-Virus? Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute klärt auf.
Fußballspiele finden nicht statt, Veranstaltungen werden abgesagt, Reisen in Risikogebiete gestrichen: Die Folgen der Ausbreitungen des Corona-Virus sind im Alltag angekommen. Das hat auch finanzielle Folgen. Doch wann zahlt die Versicherung?
Die Antworten auf diese Frage kennt Ingo Aulbach, Pressesprecher vom Bundesverband Deutsche Versicherungskaufleute Ruhr (BVK). Seine Faustregel für Versicherungslaien lautet: „Angst löst keinen Versicherungsschutz aus.“ Damit ein Versicherungsschutz zieht, muss grundsätzlich zumindest eine offizielle Anweisung von einem Arzt oder einer Behörde vorliegen.
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Wenn Arbeitnehmer erkranken, bekommen sie zunächst weiterhin ihr Gehalt durch den Arbeitgeber, nach sechs Wochen springt dann die Krankenkasse ein. Versicherungsexperte Aulbach: „Das ausgezahlte Krankengeld entspricht etwa 76 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.“ Bei Privatversicherten lassen sich nicht so einfach pauschale Aussagen treffen: „Bei privatversicherte Arbeitnehmer greift in der Regel die private Krankentagegeldversicherung.“
Wann zahlt der Veranstalter?
Ingo Aulbach stellt auch klar, dass pure Furcht vor einer Corona-Infektion von keiner Versicherung gedeckt ist: „Beispielsweise leistet die Reiserücktrittsversicherung erst dann, wenn man nachweislich erkrankt ist oder vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.“
Verzichtet ein Reisender nur aus Vorsicht auf den Antritt einer Reise, bleibt er auf den Reisekosten sitzen. Hat ein Veranstalter selbst das Event oder die Reise abgesagt, müsste er selbst den Betrag an den Kunden zurückzahlen. Für abgeschlossene Reiseabbruchversicherungen gilt ähnlich.
Allerdings haben bereits Reiseveranstalter angekündigt, die Reiserücktritts-Regeln zu lockern. Die meisten Reiseveranstalter haben Anfang März ihre Storno- und Umbuchungsregelungen für einen gewissen Zeitraum kulanter gestaltet.
Gewerblicher Versicherungsschutz
„Wenn Gewerbetreibende vorsorglich aus Angst ihren Betrieb schließen, können sie nicht auf Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung hoffen“, warnt Ingo Aulbach. „Auch hier muss erst eine behördliche Anordnung zur Schließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergangen worden sein.“ Zudem rät er zu einem Blick in die Policen. Nicht jeder Gewerbetreibende sichert sich gegen einen Seuchenfall ab.
Wer erst jetzt eine Betriebsschließungsversicherung eingehen oder diese erhöhen möchte, kann nach Erfahrung des Versicherungsberater auf Probleme stoßen: „Auch Erhöhungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes werden zurzeit wegen dem noch unabsehbaren Risiko von den Versicherungen nicht angenommen“, beobachtet der Experte.