Oberhausen. Die Lohnsteuer-Bescheinigungen flattern ins Haus. Was sich bei der Steuer ändert und welche Fristen gelten, weiß das Oberhausener Finanzamt.
Zu Beginn des Jahres versenden die Arbeitgeber die Lohnsteuer-Bescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das nach Ansicht der Oberhausener Finanzämter eine gute Gelegenheit, um zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung führt. „Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld“, raten die Leitungen der beiden Oberhausener Finanzämter, Katrin Rohde (Nord) und Frank Schulte gen. Kulkmann (Süd).
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Denn das Steuerjahr 2019 bringt einige Änderungen mit sich, die die Steuerlast der Verbraucher mindert. So steigt der Grundfreibetrag von 9.000 Euro im Jahr und pro Person auf 9.168 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat und insbesondere keine Lohnersatzleistungen (wie z. B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) bezogen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.
Dienstfahrräder und Jobtickets sind steuerfrei
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Steuerfreiheit genießen etwa neuerdings auch Dienstfahrräder (auch E-Bikes und Pedelecs) und die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Arbeitgeber können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Jobtickets) steuerfrei stellen. Diese Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
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Eine Befreiung ist unter anderem für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) sowie für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr möglich. Zu beachten ist aus Sicht des Finanzamtes jedoch, dass die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind und diese entsprechend mindern.
Kinderfreibeträge wurden angehoben
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Außerdem steigt im Steuerjahr 2019 der Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 192 Euro auf 4.980 Euro pro Elternpaar. Für Bürgerinnen und Bürger, die 2019 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 78 Prozent. Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn in 2019 nicht mehr als 13.758 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.
Abgabefrist der Steuererklärung 2019 erst am 31. Juli
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Bürgerinnen und Bürger, die eine Steuererklärung abgeben müssen, können sich in diesem Jahr erneut mehr Zeit lassen. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 endet am 31. Juli 2020. Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung der Erklärung mitwirkt, müssen die Steuererklärungen sogar erst bis zum 28. Februar 2021 dem Finanzamt vorliegen. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bleibt für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 1. März 2021 Zeit.
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Zudem müssen seit einiger Zeit grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren.
Weitere Informationen rund um das Thema Steuern finden sich unter www.finanzverwaltung.nrw.de