Oberhausen. Die tollen Tage rücken näher. Doch was, wenn Arbeitnehmer keinen Urlaub bekommen? Sich krank melden und trotzdem feiern? Keine gute Idee.

Selbst die größten Karnevalsfans genießen im Büro keine Narrenfreiheit, auch an den tollen Tagen gelten am Arbeitsplatz gewisse Regeln. Darauf weist der auch für Oberhausen zuständige Unternehmerverband in Duisburg hin.

Damit die Karnevalszeit einvernehmlich ablaufen kann, hat Unternehmensverbands-Geschäftsführer Wolfgang Schmitz Tipps für Firmen und Beschäftigte. Schmitz ist Rechtsanwalt und Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen etwa zu Musik, Kostümierung, Urlaubsregelung, Arbeitsunfähigkeit und Alkohol am Arbeitsplatz.

Arbeitgeber kann das Radiohören an Rosenmontag untersagen

Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. „Wenn die Arbeit durch die Hintergrundmusik nicht beeinträchtigt wird, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar“, erläutert Schmitz. Allerdings könne der Arbeitgeber das Radiohören gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen.

Auch interessant

Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hänge vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt habe. „Außerdem darf Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern“, sagt Schmitz. „Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber zudem verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden.“

Auch interessant

Rosenmontag und Altweiber sind keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – die Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen“, erklärt Wolfgang Schmitz. Für viele Betriebe habe es sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“

Alkoholverbote werden in Betrieben an Karneval kaum verhängt

Rabenfest und Herrensitzung

file7945vfydh3c4x8v119h0
file7945ut2z3qv1adyaxce1
file7945v1rof7r8d2u019ek
file7945vai8f94j5mxzj1m
file7945uvuuvrn14pc5fgej
file7945v554n6016j8wq16gi
file7945uuk06ll1lrkrm9m0
file7945v3lszea4lhhuw7m
file7945vc8106a4galzg81
file7945v92kaufdtc3wr98
file7945ve8y8ooxsbnt9q8
file7945uxz9yp3gcmnjg81
file7945v78ur7nvaop8h7
file7945uzy78g7162g6q9q8
file793ujhlo7ko1axh11mar
file793ujfpwfg61lkvmr1xx
file793ujlcqdf9ox15n7qq
file7945upd9ud4ou28u2ds
file7945ujjcds5fiklo9y7
file7945uhf8f45c41zy80w
file793ujgct6sxgnu0b1kkv
file793ujiwv7xc18ineg1kg2
file7945ulyr8at1j78c0gej
file7945un5ao79jp2do8h7
file7945ubwiij5b4htdr98
file7945u9g1k7sg602y22dy
file7945udoylhs13ddm780w
file793ugzd1kl3pnc6i9zn
file793ujckt5nb4cekxze5
file793uh7mjgoz1fnlmb1kg2
file793uh6dpjo91gszy61sbz
file793ujmg8fbdg1lou1qyx
file793ugxley1z22ffb9zn
file793ugygz7x51gkvbf8qd
file793ugwmlz7d12jp3f83j
file793ugvzark0r4noe1g62
1/36

Manch „pfiffiger“ Arbeitnehmer mag auf die Idee kommen, sich krank zu melden, wenn er weder Urlaub nehmen kann, noch in den Genuss einer Freistellung kommt. Doch Vorsicht: „Wird der Mitarbeiter feucht fröhlich feiernd erwischt, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.

Zu den größten Problemen bei der Karnevalsfeier im Betrieb zählt erfahrungsgemäß der Genuss von Alkohol. „Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen.“ Wolfgang Schmitz weiß aber auch: Alkoholverbote werden kaum verhängt, die meisten Arbeitgeber haben gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen nichts einzuwenden.