Oberhausen. Die tollen Tage rücken näher. Doch was, wenn Arbeitnehmer keinen Urlaub bekommen? Sich krank melden und trotzdem feiern? Keine gute Idee.
Selbst die größten Karnevalsfans genießen im Büro keine Narrenfreiheit, auch an den tollen Tagen gelten am Arbeitsplatz gewisse Regeln. Darauf weist der auch für Oberhausen zuständige Unternehmerverband in Duisburg hin.
Damit die Karnevalszeit einvernehmlich ablaufen kann, hat Unternehmensverbands-Geschäftsführer Wolfgang Schmitz Tipps für Firmen und Beschäftigte. Schmitz ist Rechtsanwalt und Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen etwa zu Musik, Kostümierung, Urlaubsregelung, Arbeitsunfähigkeit und Alkohol am Arbeitsplatz.
Arbeitgeber kann das Radiohören an Rosenmontag untersagen
Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. „Wenn die Arbeit durch die Hintergrundmusik nicht beeinträchtigt wird, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar“, erläutert Schmitz. Allerdings könne der Arbeitgeber das Radiohören gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen.
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Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hänge vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt habe. „Außerdem darf Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern“, sagt Schmitz. „Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber zudem verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden.“
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Rosenmontag und Altweiber sind keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – die Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen“, erklärt Wolfgang Schmitz. Für viele Betriebe habe es sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“
Alkoholverbote werden in Betrieben an Karneval kaum verhängt
Rabenfest und Herrensitzung
Manch „pfiffiger“ Arbeitnehmer mag auf die Idee kommen, sich krank zu melden, wenn er weder Urlaub nehmen kann, noch in den Genuss einer Freistellung kommt. Doch Vorsicht: „Wird der Mitarbeiter feucht fröhlich feiernd erwischt, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.
Zu den größten Problemen bei der Karnevalsfeier im Betrieb zählt erfahrungsgemäß der Genuss von Alkohol. „Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen.“ Wolfgang Schmitz weiß aber auch: Alkoholverbote werden kaum verhängt, die meisten Arbeitgeber haben gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen nichts einzuwenden.