Oberhausen. Neue Freigrenzen, Gesundheitsförderung, Förderung der E-Mobilität. Am 1. Januar treten einige Neuerungen bei der Steuererklärung in Kraft.
Mit dem Jahreswechsel kommen einige Änderungen bei der Steuer auf Privatleute und Unternehmen zu. Steuerzahler sollten gewappnet sein, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden, erklärt die auch für Oberhausen zuständige Steuerberaterkammer Düsseldorf. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: Ab dem Jahr 2020 erhöhen sich die Verpflegungspauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 Euro auf 28 Euro. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten erhöht sie sich von 12 Euro auf 14 Euro. Auch ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wurde eingeführt: Mehraufwendungen, die Mitarbeitern bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten, werden mit 8 Euro pro Kalendertag abgegolten. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich. Dieser Pauschbetrag soll beispielsweise die Gebühren für die Benutzung von Dusch- oder Waschgelegenheiten auf Raststätten abgelten.
Neue Pauschalbesteuerung für Jobtickets: Arbeitnehmer können sich über folgende Neuregelung freuen: Der Arbeitgeber kann mit seinen Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung von laufendem Gehalt in das Gehaltsextra Jobticket vereinbaren und darf dafür die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich sind diese Bezüge sozialversicherungsfrei.
Erweiterung einer Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers: Es ist eine erweiterte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen soll. Auch eine Förderung von Sprach- und Computerkursen durch den Arbeitgeber wird nun anerkannt, selbst wenn die geförderten Kurse nicht arbeitsplatzbezogen sind.
Neuregelung der 44-Euro-Freigrenze: Ab dem Jahr 2020 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Karten keine Barzahlung- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.
Erhöhung der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung: Ab dem Jahr 2020 beträgt der Förderhöchstbetrag je Arbeitnehmer und Jahr 600 Euro statt wie bisher 500 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Förderung der E-Mobilität: Ab dem Jahr 2020 ist die Förderung von bestimmten Elektrofahrzeugen erweitert worden. So sind Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung durch eine Sonderabschreibung (zusätzlich zur regulären Abschreibung) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten begünstigt. Zusätzlich wird ab 2020 eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Werden Elektrofahrzeuge als Dienstwagen genutzt, gibt es eine weitere Vergünstigung durch Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung auf ein Viertel ihrer Anschaffungskosten. Der Bruttolistenpreis darf allerdings höchstens 40.000 Euro betragen.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze: Die Kleinunternehmergrenze befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer und damit auch von der Verpflichtung, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Die Umsatzgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, sind ab dem Jahr 2020 nunmehr von 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr auf unter 22.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Damit ist diese Grenze erstmals auf Umsätze des Jahres 2019 anzuwenden.
Verlängerung der Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen: Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es wird nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
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