OBERHAUSEN. . Wer seine Steuererklärung abgibt, kann in vielen Fällen Geld zurückbekommen. Die Finanzämter Nord und Süd klären über Neuerungen für 2019 auf.

Mittlerweile dürften die Lohnsteuerbescheinigungen bei Oberhausener Arbeitnehmern im Briefkasten gelandet sein. Die beiden Finanzämter Nord und Süd raten daher nun zur Prüfung, ob es sich lohnt, eine Steuererklärung einzureichen. „In vielen Fällen kommt es zu einer Erstattung“, sagen unisono die Behördenleiter Achim Eder (Nord) und Frank Schulte genannt Kulkmann (Süd).

Die Experten klären auf: Für das Jahr 2018 verlängert sich die gesetzliche Abgabefrist um zwei Monate – für die Einkommensteuererklärung 2018 also auf den 31. Juli 2019. Sofern ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung der Erklärung mitwirkt, müssen die Steuererklärungen sogar erst bis Ende Februar des Nachfolgejahres dem Finanzamt vorliegen. Da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt, bleibt für die Abgabe der Steuererklärung 2018 bis zum 2. März 2020 Zeit.

Grundfreibetrag steigt an

Wer zur Steuererklärung verpflichtet und zu spät dran ist, zahlt einen Zuschlag. Dieser ist zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden verspäteten Monat 0,25 Prozent der Nachzahlung, aber jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat.

Was sich steuerlich 2019 ändert: Der Grundfreibetrag steigt von 8820 Euro pro Person und Jahr auf 9000 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.

Werden Gegenstände angeschafft, die nahezu ausschließlich für die Arbeit genutzt werden, können die Kosten als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. Sofern die Kosten bisher den Wert von 410 Euro netto überschritten haben, waren diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Ab dem Jahr 2018 wurde diese Wertgrenze auf 800 Euro netto erhöht.

Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 8820 Euro auf 9000 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt um 36 Euro auf 2394 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 72 Euro auf 4788 Euro pro Elternpaar.

Für Bürger, die 2018 Rentner geworden sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 76 Prozent. 2018 bleiben somit 24 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn 2018 nicht mehr als 13.817 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.