oberhausen. Bei der Bewilligung und Verwendung von Fördergeldern gelten strenge Regeln. Sie sollen die langfristige Wirkung geförderter Maßnahmen sichern.

Rund 2,5 Millionen Euro fließen aus öffentlichen Mitteln an den Eigentümer des Europahauses, um den Kinosaal aus den 1950er Jahren zu einem öffentlichen Veranstaltungsraum umzubauen. Auch beim Fassaden- und Innenhofprogramm sind Privateigentümer die Empfänger öffentlicher Gelder.

Wie aber stellt die Stadt sicher, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden? Das fragte die Redaktion Stadtkämmerer Apostolos Tsalastras und Brückenschlag-Projektleiter Uwe Wilzewski.

20-jährige Bindung ins Grundbuch eingetragen

Denn auch beim Fassaden- und Innenhofprogramm sind es bis zu 300 000 Euro, die private Grundeigentümer erhalten können, um ihre Liegenschaften aufzuwerten. Allerdings liegt die Förder-Obergrenze dort bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Weitere 32 000 Euro sieht der Projekt-Etat dafür vor, die private Durchgangspassage zwischen Elsässer und Langemarkstraße aufzuwerten.

„Beim Europahaus sichern wir die zweckgemäße Verwendung der Fördergelder, indem im Grundbuch eine entsprechende Eintragung gemacht wird“, sagt der Stadtkämmerer. Und diese Zweckbindung gelte für 20 Jahre. Zwar könne die Immobilie an der Elsässer Straße in dieser Zeit weiterverkauft werden – aber nur mit Zweckbindung. Details der baulichen Gestaltung würden daneben in einem Vertrag mit der Stadt geregelt.

Zweckbindung gilt auch für die Stadt

Die Zweckbindung von 20 Jahren gilt im übrigen auch für die Stadt selbst als Empfängerin der Fördermittel. Allerdings wurde die Frist von früher 25 auf heute 20 Jahre verringert. „Es hat sich gezeigt, dass zum Beispiel Spielplätze, die entsprechend gefördert wurden, längst vollkommen abgespielt waren, aber wegen der 25 Jahre nicht erneuert werden konnten“, gibt Uwe Wilzewski zu bedenken. Will die Stadt vor Ablauf der 20 Jahre etwas umgestalten, muss sie die Fördermittel anteilig, entsprechend der Restlaufzeit von 20 Jahren, auch wieder zurückzahlen.

Beim Fassaden- und Innenhofprogramm liegen die Dinge komplizierter. Auch dort ist die Zweckbindung von 15 auf noch sieben Jahre verkürzt worden. „Plötzliches Verklinkern geht also nicht“, sagt Apostolos Tsalastras. Denn die Stadt erhalte ja den Antrag. „Bauteile, die nicht gefördert werden können, Dachrinnen zum Beispiel oder neue Fensterbänke, werden aus dem Antrag herausgenommen“, erläutert Uwe Wilzewski. Im Bewilligungsbescheid stehe dann klipp und klar drin, dass die neu gestaltete Fassade sieben Jahre so bleiben müsse. Außerdem prüfe die Stadt, ob die Arbeiten im Sinne der Förderung ausgeführt wurden.

Der Eigentümer muss mit den Kosten dafür auch in Vorleistung treten. Auch dabei gilt, dass die Verpflichtung bei Weiterverkauf einer Immobilie auf den Nachbesitzer übergeht. Wer dem Käufer die Zweckbindung verschweige, hafte für die Kosten, wenn der Nachbesitzer ahnungslos umbaue und deshalb die Fördermittel zurückzahlen solle. Tsalastras: „Man sollte es im Kaufvertrag festhalten.“