Wo dürfen Radfahrer mit ihrem Drahtesel fahren? Diese Frage diskutieren die Oberhausener heiß. Der Anstoß war ein Leserbrief von Waltraut Wickinghoff, in dem sie sich über Radfahrer ärgerte, die trotz Radweg auf der Fahrbahn unterwegs waren.

Aber was sagt die Straßenverkehrsordnung dazu, ob und wann ein Radfahrer den für ihn vorgesehenen Weg nutzen muss? Seit 1998 ist es so, dass der Radweg nur Pflicht ist, wenn ein blaues Schild darauf hinweist (§ 2, Abs. 4, Satz 3 StVO). „Wenn ein Radweg ausgeschildert ist, dann muss er benutzt werden“, sagt Axel Deitermann, Sprecher der Polizei. Bei allen anderen Radwegen entscheidet der Fahrer selbst, ob er ihn benutzt. Wenn es ein Schild gibt, dann sollte aber nicht nur der Radweg, sondern auch die richtige Straßenseite benutzt werden. Nämlich rechts. Bei Einbahnstraßen gibt es übrigens eine Sonderregelung: „Wenn ein Schild es erlaubt, dann dürfen Radfahrer auch die gesperrte Richtung befahren“, so Deitermann.