„Ab Januar gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde als unterster Lohnsockel für jede Mini-Jobberin, für jede Saisonkraft in Hotels und Gaststätten und für jede Rentnerin, die etwas dazuverdienen muss, um ihre schmale Rente aufzubessern“, sagt Yvonne Sachtje, Geschäftsführerin der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Region Ruhrgebiet. Zugleich weist sie darauf hin, dass es Ausnahmen gibt: Wer seit mindestens einem Jahr arbeitslos gemeldet ist, hat erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf den Mindestlohn. Sachtje befürchtet einen „Drehtüreffekt“ auf dem heimischen Arbeitsmarkt: „Hier steht uns ein Heuern und Feuern bevor. Arbeitgeber werden Langzeitarbeitslose als billige Arbeitskräfte nutzen, nach einem halben Jahr entlassen und durch neue Langzeitarbeitslose ersetzen.“ Weitere Ausnahmen gibt es beispielsweise für Praktikanten, Minderjährige und Ehrenamtliche. Die NGG Ruhrgebiet rät allen Arbeitnehmern, die derzeit unter 8,50 Euro pro Stunde verdienen, sich über den neuen gesetzlichen Mindestlohn zu informieren. Der DGB hat dazu alles Wissenswerte zusammengestellt.