An der Ausschreibung für den Auftrag, 8800 Straßenlampen mit LED-Lampen zu versehen, haben sich insgesamt sieben Firmen beteiligt, darunter gaben einige mehrere Preisangebote ab. Warum sind sechs der sieben Anbieter aus der Wertung herausgeflogen?
Hartmut Schmidt: Die Angebote der sechs Bieter wichen zum Teil schwerwiegend von den formellen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen ab und mussten nach der Rechtslage zwingend ausgeschlossen werden. Zu diesen Formverstößen zählten zum Beispiel, dass Vertragsunterlagen nicht unterschrieben waren oder geforderte Bescheinigungen nicht vorgelegt wurden.
Darüber hinaus haben die Bieter zum Teil versäumt, die geforderten Musterleuchten mit ihrem Angebot einzureichen. Ohne diese Musterleuchten war es der OGM nicht möglich, die technische Angebotsprüfung durchzuführen.
Aus technischer Sicht wurden die folgenden Kriterien nicht erfüllt: Eine werkzeuglose Öffnung der Leuchte war nicht gegeben; eine sicherer Zugang zu den elektrischen Komponenten war durch eine automatische Netztrennung beim Öffnen der Leuchte gefordert, dies wurde von einigen Fabrikaten nicht erfüllt; Masthöhen bis 18 Meter sollten mit einer Leuchtenfamilie realisiert werden, dies konnte von einigen Fabrikaten nicht erfüllt werden; als Abdeckung für das LED Linsensystem war eine Glasscheibe gefordert, einige Fabrikate hatten nur eine PMMA-Kunststoff-Scheibe.
Einer der ausgeschlossenen Konkurrenten der Branche, die Firma Elektrotechnik Gensmann, hat bei der Vergabekommission der Bezirksregierung Beschwerde eingelegt und behauptet, dass bei der Auftragsvergabe an „Albrecht Elektronik“ auftragsferne Gründe eine Rolle gespielt hätten, etwa dass Bürgermeisterin Elia Albrecht-Mainz Geschäftsführerin bei „Albrecht Elektronik“ ist. Diese Beschwerde ist wegen formaler und inhaltlicher Fehler nicht angenommen worden. Was sagen Sie trotzdem zu diesem schweren Vorwurf?
Die Auftragsvergabe erfolgt nach Maßgabe transparenter Kriterien, die im Vorfeld allen teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Grundsätzlich handelte es sich bei dem hier beschriebenen Vergabeverfahren um eine europaweite Ausschreibung. Das heißt, an der Ausschreibung konnten sich alle interessierten Unternehmungen beteiligen. Auch Firmen mit Sitz in Oberhausen. Das politische Engagement von sich bewerbenden Firmeninhabern, Geschäftsführern, Architekten und Ingenieuren spielt keine Rolle bei der Durchführung von Vergabe-Verfahren jeglicher Art. Die Konsequenz aus der in Ihrer Frage gemachten Anspielung der „auftragsfernen Gründe“ für Vergaben durch Kommunen oder kommunaler Tochtergesellschaften wäre wohl ein grundsätzlicher Ausschluss aller politisch auch ehrenamtlich handelnden Personen von allen Vergabeverfahren.
Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Ausschreibung absichtlich so formuliert worden ist, dass nur Albrecht den Zuschlag erhalten konnte. Man habe andere Anbieter erst durch die Vorgaben, danach im Wettbewerb herausgeprüft. So sei es etwa ungewöhnlich, dass Straßenlampen statt der üblichen 6000 Lumen 40 000 Lumen aufweisen müssen. Dieses Lichtvolumen sei nur notwendig bei sehr hoch installierten Lampen, um ganze Parkplätze oder Stadien auszuleuchten. Normal seien bei Straßenlaternen 6000 Lumen. Diese Daten erfülle nur die Phillips-Leuchte, die Albrecht angeboten habe. Die Philips-Leuchte mit so einem unnötig hohen Lichtvolumen verteure aber die LED-Lampen-Ausstattung unnötig.
Die OGM hat bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung den vergaberechtlichen Grundsatz der Produktneutralität beachtet. Deshalb wurde sichergestellt, dass mehrere Leuchtenfabrikate die technischen Anforderungen erfüllen. In der Ausschreibung war keine Straßenleuchte mit einem Lichtstrom von 40 000 Lumen gefordert. Gefordert war, dass eine Leuchtenfamilie angeboten wird, bei der es möglich ist, bei zukünftigen Straßen- und Parkplatz-Beleuchtungsprojekten mit Masthöhen von 18 Metern eine Leuchte vom gleichen Hersteller zu haben, um Kosten durch Ersatzteilvorhaltungen etc. zu minimieren. Gefordert war in der Ausschreibung bei einer Lichtpunkthöhe bis vier Metern ein Lichtstrom von 1500 Lumen und bei einer Höhe bis 5,5 Meter oder 6,5 Meter 2000 Lumen.